OVG Koblenz: Verbandsbürgermeister kann vorzeitigen Ruhestand wegen Schwerbehinderung beanspruchen

21.10.2015

Die Klägerin ist eine Verbandsgemeinde, deren seit 1992 amtierender Bürgermeister (Beigeladener) zum 1. Januar 2010 seine aktuelle und noch bis zum 31. Dezember 2017 laufende Amtszeit angetreten hat. Für die Dauer der Amtszeit steht er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Unter Berufung auf eine anerkannte Schwerbehinderung beantragte er im Jahr 2013 bei der Verbandsgemeinde, ihn mit 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Die Verbandsgemeinde war bereit, dem Antrag nachzukommen, machte dies jedoch davon abhängig, dass die für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständige Pensionsanstalt (Beklagte) die dadurch anfallenden Versorgungsleistungen übernimmt. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie vertrat die Rechtsauffassung, dass die für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand maßgebliche Regelung des Landesbeamtengesetzes – im Gegensatz zur Vorgängernorm – dem ausdrücklichen Wortlaut nach nur noch auf Beamte auf Lebenszeit anwendbar sei. Sie weigerte sich deshalb, im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung die Versorgungsbezüge zu übernehmen. Die Klägerin erhob Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass die Beklagte zur Übernahme der Versorgungsleistungen verpflichtet ist.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage unter Hinweis auf den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ab und verneinte eine analoge Anwendbarkeit ebenso wie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht stellte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Versorgungsbezüge des Bürgermeisters im Falle dessen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung – die nunmehr zum 30. September 2015 erfolgen soll – zu übernehmen. Der Gesetzgeber habe im Vergleich zur Vorgängernorm, die sowohl Beamte auf Lebenszeit als auch Beamte auf Zeit ausdrücklich genannt habe, keine inhaltliche Veränderung herbeiführen wollen. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass die aktuelle Regelung trotz ihrer im Wortlaut vorhandenen Begrenzung auf Beamte auf Lebenszeit auch (weiterhin) für Beamte auf Zeit Geltung beanspruche. Aufgrund des danach anzunehmenden redaktionellen Versehens sei die Norm im Wege der Analogie auf Beamte auf Zeit anwendbar.