VG Berlin: Gilt Demonstrationsrecht auch für Hunde?

22.09.2015

Der Antragsteller beabsichtigt, im Rahmen eines Aufzuges mit ungefähr 30 Personen und mitgeführten Hunden, den Schlachtensee auf dem Uferweg einmal zu umrunden, um gegen das seit Mai 2015 vom Bezirksamt Zehlendorf-Steglitz ausgeschilderte Mitnahmeverbot zu protestieren. Der Polizeipräsident in Berlin untersagte dem Antragsteller daraufhin sofort vollziehbar, den Uferweg im Rahmen des Aufzuges zu nutzen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts räumte dem Versammlungsrecht im konkreten Fall den Vorrang ein. Die Rechtmäßigkeit des Mitnahmeverbots könne angesichts der Kürze der Zeit und vor dem Hintergrund des noch bestehenden tatsächlichen Aufklärungsbedarfs in der Sache nicht abschließend geprüft werden. Eine daher nur mögliche Abwägung des Versammlungsrechts des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen am Verbot gehe zu dessen Gunsten aus. Denn etwaigen Gefahren durch die mitgeführten Hunde könne dadurch begegnet werden, dass diese ständig anzuleinen seien und deren Kot mit Hundekotbeuteln ordnungsgemäß entsorgt werde. Darüber hinausgehende Belästigungen durch Hunde seien unwahrscheinlich und müssten ansonsten wegen der zeitlichen Kürze der möglichen Beeinträchtigung hingenommen werden.