VG Stuttgart: Eilantrag gegen (Teil-) Sperrung einer Straße bleibt ohne Erfolg

31.07.2015

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat mit straßenrechtlicher Teileinziehungsverfügung vom 24.02.2015 die öffentliche Nutzung eines Abschnitts der Hofener Straße/Wagrainstraße in den Stadtbezirken Mühlhausen und Bad Cannstatt zeitlich (vom 1. Mai bis zum Sonntag nach dem 03. Oktober jeden Jahres jeweils an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 21 Uhr) und auf bestimmte Benutzungsarten und Benutzerkreise (Ausschluss des allgemeinen Fahrverkehrs mit Ausnahme des Radverkehrs und landwirtschaftlichen Verkehrs, der Zufahrt zur Wagrainstraße 169 und 185 sowie von Sportbootanhängern ab 13 m Länge mit Zugfahrzeug) beschränkt. Unter dem 27.04.2015 erklärte die Stadt die Verfügung für sofort vollziehbar. Damit war dieser Straßenabschnitt ab dem 01.05.2015 insbesondere für die Durchfahrt von Pkw gesperrt. Gegen die Teileinziehung hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 26.05.2015 Klage erhoben (Az.: 5 K 2649/15) und am 27.05.2015 mit dem Eilantrag (Az.: 5 K 2650/15) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Gericht hat die Ablehnung des Eilantrages damit begründet, dass der Antragsteller nicht antragsbefugt sei, weil er lediglich Straßenbenutzer und nicht Straßenanlieger sei. Eine Verletzung seiner Rechte durch die angefochtene Teileinziehung des Abschnitts der Hofener Straße/Wagrainstraße sei damit ausgeschlossen. Das Straßenrecht vermittle kein Recht auf ungeschmälerte Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, mit dem sich ein Straßenbenutzer gegen die Einziehung einer Straße wenden könne. Der Straßenbenutzer müsse sich mit dem abfinden, was und wie lange es geboten werde. Etwas anderes könne im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 14 GG (Recht auf Eigentum) nur für den Straßenanlieger gelten. Der Antragsteller, der von dem teileingezogenen Straßenabschnitt über zwei Kilometer Luftlinie entfernt wohne, sei jedoch kein Straßenanlieger, da er weder Eigentümer noch Besitzer von Grundstücken sei, die an diesem Straßenabschnitt liegen würden oder von ihm eine Zufahrt oder einen Zugang hätten.