BGH: Nichtigkeit des Werkvertrages wegen Verstoß gegen das SchwarzArbG führt zum Ausschluss bereicherungsrechtlicher Ansprüche des Bestellers

23.07.2015

Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) unterbreitete dem Auftraggeber (AG) im Januar 2007 einen "Kostenvoranschlag" für den Einbau von vier V.-Fenstern zu einem Preis von 2.120,00 Euro und für den Ausbau des Dachgeschosses mit Gipsbauplatten zu einem Preis von 10.531,90 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Anschließend schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag zu einem Pauschalpreis von 10.000,00 Euro, den der AG bar entrichtete. Im Februar 2007 erteilte der AN dem AG eine Rechnung "zum Festpreis von 10.000,00 Euro". Der Rechnungsvordruck enthält in den Spalten für "Rechnung Nr.", "Steuer-Nr.", "Rechnungs-Betrag netto", "+ % MwSt. = MwSt.-Betrag", "= Rechnungs-Endbetrag gesamt" keine Eintragungen. Der AG verlangt Schadensersatz wegen Mängeln der vom AN durchgeführten Ausbauarbeiten im Dachgeschoss seines Hauses. Der AN fordert mit der Widerklage die Rückzahlung bereits an den AG geleisteter Schadensersatzzahlungen.

Entscheidung des BGH

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung hat der AN keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Dieser Vertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Der AN hat, indem er dem AG eine Rechnung gestellt hat, die nicht den Anforderungen des § 14 UStG entspricht, Schwarzarbeit geleistet (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der AG hat dieses bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem AN ein Entgelt vereinbart hat, das keinen Umsatzsteueranteil enthalte. In der Rechnung des AN fehlten, obwohl im Rechnungsvordruck vorgesehen, entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4, 8 UStG Angaben zu Steuernummer, Rechnungsnummer und Steuersatz. Der AG hat eingeräumt, dass er erkannt habe, der AN wolle keine Umsatzsteuer abführen.

Nach Auffassung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 27) kann jedoch auch der AG kein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaft erbrachter Werkleistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 633, 280, 281 BGB verlangen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, § 134 BGB.

Ebenso steht dem AG auch kein Rückzahlungsanspruch des Werklohns unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind zwar erfüllt. Der AN hat die Werklohnzahlung des AG im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt.Der Anspruch des AG auf Rückzahlung des an den AN geleisteten Werklohns ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen.Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 Halbs. 1 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Leistungserbringung durch den Unternehmer. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist daher nicht einschränkend auszulegen, wenn der Unternehmer für die von ihm aufgrund eines nichtigen Vertrags erbrachte Werkleistung einen Bereicherungsanspruch gegen den Besteller geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 20 ff.).§ 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkvertrags seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 19).Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwischen den Vertragsparteien erfolgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des BGH orientiert sich an der bereits gefestigten Rechtsprechung und ist somit nicht überraschend. Aufgrund der weitreichenden Folgen für den Besteller und für den Auftragnehmer (aber nicht nur deshalb), empfiehlt es sich, auf die Umgehung einer Steuerabführung an das Finanzamt zu verzichten und die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu beachten.