BVerwG: Keine automatische Kürzung von Zuwendungen bei nachträglich geänderter Rechtsauffassung der Behörde

25.06.2015

Der Kläger, ein Bayerischer Wasserzweckverband, erhielt für den Anschluss von zwei Weilern an das öffentliche Trinkwassernetz eine staatliche Förderung i. H. v. ca. 513 000 €. Der Bayerische Oberste Rechnungshof beanstandete, dass die zuwendungsfähigen Kosten und die Fördersatzhöhe fehlerhaft bewertet worden seien. Der Beklagte forderte daraufhin rund 110 000 € zurück. Er verwies unter anderem auf die Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung für kommunale Körperschaften (ANBest-K), wonach sich bei einem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben die Zuwendung ermäßigt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Rückforderung i. H. v. knapp 105 000 € für berechtigt. Nr. 2.1 ANBest-K enthalte eine auflösende Bedingung. Für deren Eintritt genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, selbst wenn dieser Unterschied lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruhe. Demzufolge sei unerheblich, ob die fehlerhafte Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten allein auf einen Rechtsirrtum der Beklagten zurückzuführen sei.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Eine auflösende Bedingung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts liegt nur vor, wenn der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Vorgänge nicht in der Vergangenheit liegen und dass es sich bei ihnen um für die Außenwelt wahrnehmbare Geschehnisse handelt. Allein die bloße Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit abgeschlossener Baumaßnahmen durch die Bewilligungsbehörde stellt kein für die Außenwelt wahrnehmbares Ereignis dar. Im Übrigen würde eine Klausel, die automatisch zum Wegfall der Zuwendung führt, sobald die Bewilligungsbehörde ihre frühere Rechtsauffassung ändert, zu einer unzulässigen Umgehung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwaltungsakten führen. Diese Bestimmungen lassen eine Rücknahme fehlerhafter Zuwendungsbescheide nur zeitlich begrenzt und nur bei gerechter Abwägung der unterschiedlichen Interessen zu.