BVerwG: Beitragsbescheide für „Altanschließer“ rechtmäßig

19.05.2015

Die Kläger sind Eigentümer bebauter Grundstücke, die bereits vor der Wiedervereinigung über einen Anschluss an eine Abwasserentsorgungseinrichtung verfügten. Der beklagte Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg übernahm mit seiner Gründung 1991 diese Einrichtungen und ist seither u.a. für die Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet zuständig. Nachdem frühere Beitragssatzungen des Zweckverbandes an durchgreifenden Rechtsfehlern gelitten hatten, zog er die Kläger im Jahr 2006 auf der Grundlage seiner - ersten wirksamen - Satzung von 2004 zu Beiträgen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung heran. Die dagegen gerichteten Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Zwar widerspricht das Kommunalabgabenrecht des Landes Mecklenburg-Vor­pom­mern dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, wie er in der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 2 BvR 2457/08) seinen Niederschlag gefunden hat. Denn der Landesgesetzgeber hat versäumt, die Heranziehung zu Beiträgen zum Vorteilsausgleich einer zeitlichen Obergrenze zu unterwerfen, falls die maßgeblichen Satzungen - wie hier - zunächst nichtig waren und erst später durch rechtswirksame Satzungen ersetzt worden sind. Aber der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG MV immerhin festgelegt, dass Grundstückseigentümer jedenfalls bis Ablauf des 31. Dezember 2008 mit ihrer Heranziehung rechnen mussten. Auf Beitragsbescheide, die - wie vorliegend - bis zu diesem Zeitpunkt erlassen wurden, wirkt sich der Verfassungsverstoß daher nicht aus.

Soweit das Oberverwaltungsgericht das einschlägige Landesrecht dahin ausgelegt hat, nach der Wiedervereinigung sei auch sog. Altanschließern erstmalig der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden, ihr Schmutzwasser mittels einer kommunalen öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, steht Bundesrecht dem nicht entgegen. Für diese Bewertung ist wesentlich, dass Beiträge nur für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen erhoben werden dürfen.

Der danach zwischen der Vorteilserlangung und der Beitragserhebung liegende Zeitraum bis Ende 2008 ist angesichts der Herausforderungen, die mit der Wiedervereinigung verbunden waren, zumutbar. Schließlich setzt die Beitragserhebung nicht voraus, dass die damit abgegoltenen Investitionen gerade die Anlagenteile betreffen, die von dem Grundstück des Beitragsschuldners tatsächlich in Anspruch genommen werden. Das hier einschlägige Landesrecht lässt es vielmehr ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausreichen, dass Maßnahmen an der Gesamtanlage durchgeführt werden. Es kommt danach nicht darauf an, ob die Anlagenteile technisch miteinander verbunden sind.