VG Frankfurt: Klage eines Windenergiebetreibers auf WEA-Genehmigung im Hinblick auf Störung des Luftverkehrs abgewiesen

11.05.2015

Das Gericht wies zur Begründung im Wesentlichen darauf hin, dass die Errichtung der beabsichtigten Windkraftanlagen die Abwicklung und Sicherheit des Flugverkehrs beeinträchtigen könnte, wie dies aufgrund des Gutachtens der Beigeladenen Deutschen Flugsicherungsgesellschaft festgestellt hatte.

Rechtsgrundlage, die im Wesentlichen zur Ablehnung der Genehmigung geführt habe, stelle § 18 a des Luftverkehrsgesetzes dar. Nach dessen Abs. 1 S. 1 sind Anlagen zu untersagen, wenn eine nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Möglichkeit der Störung der flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs gegeben sein könnte. Im Rahmen der nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung des Landes Hessen fußend auf den Erkenntnissen der Deutschen Flugsicherung sei die Ablehnung der Erteilung der Genehmigung nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde intensiv erörtert, dass zwar im Jahre 2010 zunächst eine Zustimmung der Deutschen Flugsicherung für die Errichtung der vier Windkrafträder erteilt worden war, aufgrund neuer technischer Erkenntnisse und nach erneuter Prüfung dies aber abgelehnt worden sei. Aufgrund der technischen Fortentwicklung und der Möglichkeit der genaueren Erfassung von Störungsfaktoren im fraglichen Gebiet durch Kartierung und Vermessungsflüge habe die Deutsche Flugsicherung ihre ursprüngliche Einschätzung abgeändert.

Für das erkennende Gericht reichte diese Begründung im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung aus. Das Gericht wies erneut - wie schon in vorangegangenen Verfahren - darauf hin, dass sich die Bewertungsmethoden für die Störanfälligkeit der Funksignale in technischer Hinsicht weiter entwickelt hätten und dass erst ab dem Zeitraum 2010 Flugvermessungsergebnisse mit in die Bewertung einer möglichen Gefährdung, die von der Anlage ausgehen könnten, einbezogen worden seien. Im vorliegenden Fall sei deshalb nicht auszuschließen, dass die vier zu betreibenden Anlagen in Frankfurt am Main Nieder-Erlenbach im Hinblick auf mögliche Störung der Navigationsanlage VOR-METRO in Niederau-Erbstadt ursächlich sein könnten.

Eine schriftliche Urteilsbegründung lag zum Zeitpunkt der Presseinformation noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel wurde zugelassen.