LG Frankfurt/Main: Eine Mängelanzeige per E-Mail verlängert Verjährungsfrist nicht.

13.04.2015

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Einbau von Kälteanlagen in einem Bürogebäude. Der Vertrag sah die Geltung der VOB/B sowie für die Kälteanlagen eine zweijährige Verjährungsfrist vor. Die Leistung wurde am 11.08.2010 abgenommen. Mit E-Mail vom 05.08.201 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass die Kälteanlagen keine Störungsanzeige im Display habe, dennoch aber nicht anlaufen würde. Eine weitere Beschreibung der Mangelerscheinung erfolgte nicht. Mängelbeseitigungsarbeiten wurden durch die Beklagten nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom 17.05.2013 meldete die Klägerin Mängel an den Kältemaschinen an und forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kälteanlagen wiederherzustellen. Unter Erhebung der Einrede der Verjährung lehnte die Beklagte Arbeiten als Nachbesserungsleistung ab.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies mit der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche begründet. Zum einen genüge der Inhalt der E-Mail aus dem Jahr 2010 den Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige nicht und zum anderen habe die Mängelanzeige per E-Mail keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B entfaltet. Danach habe nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift könne zwar nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelt elektronische Form ersetzt werden, dies setze jedoch voraus, dass eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sei, die vorliegend gefehlt habe. Zwar sei die VOB/B kein Gesetz, ihre Regelungen hätten jedoch quasi-gesetzlichen Charakter im Hinblick auf die Folgen der Nichteinhaltung der Schriftform.

Praxishinweis:

Im Hinblick auf die Vorschrift betreffend die vereinbarte Form i.S.v. § 127 BGB bestehen gegen die Entscheidung des LG Frankfurt/Main Bedenken. Zwar richten sich die Anforderungen an die Schriftform mangels spezieller Regelung in der VOB/B nach den Vorschriften der §§ 126 ff. BGB, jedoch ist die, infolge der Einbeziehung der VOB/B, in § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B geforderte Schriftform, eine vereinbarte Form im Sinne der amtlichen Überschrift des § 127 BGB. Nach der Spezialvorschrift in § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung.Dazu reicht zur Wahrung der vereinbarten Form eine E-Mail aus (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 127 Rz. 2; Ahrens, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., § 127 Rz. 2). Da bekanntermaßen die VOB/B kein Gesetz ist, lässt sich gut vertreten, dass zur Wahrung der in § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B geforderten Schriftform, die Regelung des § 127 Abs. 2 BGB einschlägig ist (so auch OLG Hamm, IBR 2012, 741)

Trotz dieser Bedenken, sollten Auftraggeber darauf achten, dass Mängelanzeigen im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild des Mangels hinreichend konkretisiert und vom Vertretungsberechtigten eigenhändig unterschrieben sind. Die Entscheidung zeigt, dass eine Mängelanzeige nur per E-Mail hinsichtlich des Zuganges und der verjährungsverlängernden Wirkung noch erhebliche Risiken aufweist.