VG Neustadt: Gemeindeanteil von 40% in einer Ausbaubeitragssatzung ist nicht zu beanstanden.

10.04.2015

Der Ortsgemeinderat von Obersülzen hatte in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2011 eine Neufassung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen beschlossen und den Gemeindeanteil auf 40 v.H. festgesetzt. Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 beanstandete die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde diesen Beschluss und verlangte dessen Aufhebung. Zugleich ordnete sie an, die Ausbaubeitragssatzung neu zu fassen und darin den Gemeindeanteil auf maximal 30 v.H. zu bestimmen.

Die Ortsgemeinde erhob hiergegen zunächst Widerspruch. Dieser wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte Erfolg: Das Gericht hat den Bescheid der Kreisverwaltung aufgehoben. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, die kommunalaufsichtliche Entscheidung sei schon nicht hinreichend bestimmt, denn sie lasse nicht erkennen, ab welchem Zeitpunkt die Gemeinde den geforderten Gemeindeanteil von 30 v.H. in ihrer Satzung festlegen solle.

Zudem lägen auch die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Kommunalaufsicht nicht vor. Die Festlegung eines Gemeindeanteils von 40 v.H. in der Ausbaubeitragssatzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Nach dem Kommunalabgabengesetz sei die Gemeinde verpflichtet, einen dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil (sog. Gemeindeanteil) an den Investitionsaufwendungen bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags außer Ansatz zu lassen. Er müsse dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragszahlern zuzurechnen sei, und mindestens 20 v.H. betragen.

Das Gericht macht in seiner Entscheidung Ausführungen zur Frage, wie bei dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag der Gemeindeanteil zu bestimmen ist. Während der Landkreis der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz folgt, stellt das Verwaltungsgericht unter dem Eindruck zweier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stärker darauf ab, dass ein sogenannter Sondervorteil für die Beitragszahler vorliegen müsse. Das Vorliegen eines Sondervorteils sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich für die Abgrenzung eines Beitrags von einer Steuer. Der Sondervorteil erfordere, so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil, einen engen Bezug zwischen dem angefallenen Ausbauaufwand und der Höhe der Beiträge. Dem sei auch bei der Ermittlung des Gemeindeanteils Rechnung zu tragen. Daraus folgern die Richter in ihrer Entscheidung u.a., dass bei der Ermittlung des Gemeindeanteils auch der innerhalb einer Abrechnungseinheit stattfindende Verkehr in bestimmtem Umfang als Durchgangsverkehr anzusehen sei.