OVG Koblenz: Bebauungsplan für Windpark scheitert erneut – Belange zum Vogelzug nicht ausreichend berücksichtigt.

19.03.2015

Nachdem bereits der erstmals im April 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan wegen einer Verletzung der Vorschriften über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs auf einen Normenkontrollantrag des Antragstellers vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2013 für unwirksam erklärt worden war, hat die Ortsgemeinde den Bebauungsplan nach abermaliger Beteiligung der Öffentlichkeit am 31. März 2014 erneut beschlossen und am 17. April 2014 öffentlich bekannt gemacht. Mit seinem hiergegen gestellten weiteren Normenkontrollantrag macht der Antragsteller, der Eigentümer von mehreren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstücken ist, geltend, die Antragsgegnerin habe die Bedeutung des Plangebietes für den Vogelzug verkannt.

Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen seien die für die Abwägung bedeutsamen Belange zu ermitteln und zu bewerten, wozu auch die möglichen Auswirkungen der Planung auf Tiere zählten. Diesen Anforderungen werde vorliegend die Ermittlung der Belange im Hinblick auf den Vogelzug nicht gerecht, da die Antragsgegnerin ein Fachgutachten des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) vom 14. Oktober 2010 zum Thema windenergiesensible Vogelarten, das im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplans „Windkraft“ der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe erstellt worden sei, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Beschluss des Ortsgemeinderats spreche das besagte LUWG-Gutachten zwar an. Ihm sei aber nicht zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin mit dem Gutachten selbst inhaltlich auseinandergesetzt hätte. Sie beschränke sich vielmehr auf die bloße Feststellung, dass der Regionale Raumordnungsplan auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens den fraglichen Bereich als Vorrangfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen und man sich an den Vorgaben und Darstellungen dieser Planung orientiert habe. Eine einfache Übernahme des Abwägungsergebnisses bei der Aufstellung des Regionalplans im Jahr 2011 in das jetzige Bebauungsplanverfahren komme jedenfalls deswegen nicht mehr in Betracht, weil der Abwägung im Regionalplan durch die am 11. Mai 2013 in Kraft getretene Änderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV vom 16. April 2013 im Nachhinein die Grundlage entzogen worden sei. Nach den dort bestimmten Zielen gebe es zwar weiterhin in den Regionalplänen auszuweisende Vorranggebiete für die Windenergienutzung. Mit deren Ausweisung sei jedoch nunmehr keine gleichzeitige Ausschlusswirkung für eine Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Orten verbunden. Die gesetzliche Bindung an die Ziele der Raumordnung entbinde die Antragsgegnerin daher nicht (mehr) von einer eigenen Abwägung der für und gegen die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung am vorgesehenen Standort in der Gestalt eines Bebauungsplans sprechenden Belange.

Eine Aufnahme des genannten LUWG-Gutachtens in das Abwägungsmaterial erscheine auch nicht mit Blick auf das Vorliegen eines zeitlich jüngeren ornithologischen Fachgutachtens aus dem Jahr 2012 entbehrlich, da dieses sich, was den Vogelzug betreffe, auf eine Erhebung im Herbst 2011 mit nur wenigen auswertbaren Zählterminen beschränke und für einen bedeutsamen Zeitraum überhaupt keine Daten zum Zuggeschehen vorlägen.