VG Frankfurt: Klage eines Metallrecyclingunternehmens wegen Begrenzung der EEG-Umlage abgewiesen

26.02.2015

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Verwertung von Resten von Kuper- und Aluminiumkabeln aus Kabelschrott ist. In einem mehrstufigen Produktionsprozess werden diese Materialien zu Metallgranulaten sowie Granulaten verschiedener Kunststoffe verarbeitet. Die Klägerin verarbeitet hauptsächlich Kupferschrott. Das von der Klägerin hergestellte Produkt kann zu Kupferkathoden und Kupferhalbzeug sodann weiterverarbeitet werden. An den beiden Standorten der Klägerin wird durch die Aufarbeitung von Kupferschrott und Trennung von Ummantelungen und Isolationen und Beschichtungen ein sauberes Kupfergranulat hergestellt, welches direkt als Recyclingmaterial in die Herstellung neuer Kupferprodukte eingesetzt werden kann.

Die Klägerin begehrte für das Jahr 2013 eine Begrenzung der sogenannten EEG-Umlage, weil sie der Auffassung ist, dass ihr Unternehmen dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sei. Dies wurde von der Beklagten unter Hinweis darauf, dass ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein solches sei, welches an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Stein- und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender

Anwendung der Abschnitte b) und c) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sei, abgelehnt. Die Klägerin erfülle mit ihrem Unternehmen jedoch nicht die Zuordnung zu einer dieser bestimmten Klassifikationsziffern. Umfasst werde lediglich die Herstellung von Metall(end)produkten wie Bauelemente, Büroartikel etc., nicht jedoch von Metallgranulaten als Ausgangsstoffe für die Weiterverarbeitung in der Kupfer- und Kunststoffindustrie.

Mit der hiergegen erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Sichtweise. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Produktionsprozesse müsse eine entsprechende Einordnung erfolgen und damit eine Begrenzung der EEG Umlage gewährt werden.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der am 17.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG für das im Streit stehende Jahr 2013 habe.

Das Gericht führt aus, dass das EEG der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel diene, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahr 2050 auf 80 % zu erhöhen. Netzbetreiber seien zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien verpflichtet, der deutlich höher liege als der Marktpreis für Strom. Diese Mehrkosten würden von den Netzbetreibern an die Endverbrauer weitergegeben. Dies wiederum führe zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen könne. Aus diesem Grund sehe das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor, die auf entsprechenden Antrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bewilligt werden könnte.

Im vorliegenden Fall sei für das Begrenzungsjahr 2013 das Gesetz für den Vorrang erneuerbaren Energien in der Fassung vom 28. Juli 2011, welches am 01. Januar 2012 in Kraft getreten ist, maßgeblich. Eine Begrenzung der Umlage bei Unternehmen des sogenannten produzierenden Gewerbes erfolge nach § 41 Abs. 1 EEG.

Der Begriff des produzierenden Gewerbes werde in § 3 Ziffer 14 EEG wie folgt definiert: Im Sinn dieses Gesetzes ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes jedes Unternehmen, das an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen ist. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht als privilegiertes Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, weil sie nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes nicht dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) zuzuordnen sei. Hauptsächlich verarbeite die Klägerin Kupferschrott, wobei das hergestellte Produkt zu Kupferkathoden und Kupferhalbzeug weiterverarbeitet werden könne. Diese Tätigkeit sei nicht als verarbeitendes Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte b) und c) der eingruppierten Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamtes anzusehen. Das Gericht hat keine rechtlichen Bedenken daran, dass für die Eingruppierung der wirtschaftlichen Handlungen und damit entstehenden Produkte der Klägerin von einer verbindlichen Anwendung der Klassifikationen der Wirtschaftszweige, die durch das Bundesamt für Wirtschaft erfolgt, auszugehen sei. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat es deutlich gemacht, dass der gesetzliche Verweis auf die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes zur Bestimmung eines gesetzlichen Begriffes rechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich einwandfrei, dass der Gesetzesgeber bei der Definition des Begriffs des produzierendes Gewerbes in dem zugrundeliegenden EEG 2012 die verbindliche Anwendung der Klassifikationen der Wirtschaftszweige beabsichtigt und diese auf bestimmte Branchen beschränkt habe. Der Beklagten stehe weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessensspielraum zur Beantwortung der Frage zu, ob ein Gewerbe, welches nicht den Abschnitten b) und c) der Wirtschaftszweige zugeordnet werden könne, gleichwohl als produzierendes Gewerbe angesehen werden könne.

Darüber hinaus sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Befreiungsregelungen der §§ 40 ff. EEG eng ausgelegt werden müssten. Denn mit der Befreiung von stromintensiven Unternehmen gehe zwingend eine höhere Belastung der anderen Stromverbraucher einher, weil die Kosten die umgelegt würden, sich nicht verringern könnten.

Es sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen, soweit sich die Klägerin gegenüber Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes benachteiligt sehe. Auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund einer Neuregelung des EEG 2014 als Recyclingunternehmen wieder in den Genuss der Befreiung kommen könne, könne nicht als Beleg für eine Ungleichbehandlung heranzuziehen sein. Denn die Beweggründe des Gesetzgebers für die geänderte Fassung könnten wirtschaftspolitischen Überlegungen geschuldet worden sein, weil zum Beispiel verhindert werden solle, dass Recyclingunternehmen ihre Tätigkeit in das außereuropäische Ausland verlegten.