VerfGH Rheinland-Pfalz: Eine nach Geschlechtern getrennte Veröffentlichung von Wahlvorschlägen ist zulässig.

25.02.2015

Die Piratenpartei wandte sich u.a. gegen die Verpflichtung, in der Niederschrift über die Aufstellung der Wahlvorschläge die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer sowie der angetretenen und gewählten Bewerber jeweils getrennt nach dem Geschlecht auszuweisen. Des Weiteren wandte sie sich gegen eine Regelung, wonach die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter spätestens zwölf Tage vor der Wahl den Text von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz („Männer und Frauen sind gleichberechtigt“), den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl sowie die paritätsbezogenen Angaben in Bezug auf jeden Wahlvorschlag enthalten muss. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

In Bezug auf Regelungen zur Niederschrift über die Aufstellung der Wahlvorschläge erklärte der Verfassungsgerichtshof den Antrag bereits für unzulässig, da die Piratenpartei eine Verletzung in eigenen Rechten nicht plausibel gemacht habe. Insbesondere folgte der Verfassungsgerichtshof dem Argument nicht, durch die Erhebung der Daten werde „Druck“ auf die Aufstellungsversammlung ausgeübt. Eine solche Beeinträchtigung ginge nämlich allenfalls von der gesondert angefochtenen Pflicht zur Veröffentlichung der Daten aus. Soweit die Piratenpartei geltend gemacht habe, sie lehne aus politisch-inhaltlichen Gründen eine Einordnung ihrer Mitglieder in die Kategorien „männlich“ oder „weiblich“ ab, führe dies weder zu einer Grundrechtsbetroffenheit der Mitglieder, noch zu einer eigenen Rechtsverletzung als Partei. Eine politische Überzeugung befreie nämlich nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Es liege bei der Piratenpartei und ihren Mitgliedern, auf demokratischem Wege auf eine Änderung von Gesetzen hinzuwirken, wenn sie diese aus politischer Überzeugung ablehne. In Bezug auf solche Mitglieder, denen aus individuell-persönlichen Gründen eine Geschlechtsangabe schlechterdings unmöglich sei, ließen die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes Spielraum für die Berücksichtigung besonderer Einzelfälle. Dabei gehe es jedoch um die individuellen Rechte der betroffenen Mitglieder. Eine Rechtsbetroffenheit der Piratenpartei als politischer Partei könne daraus nicht abgeleitet werden.

Soweit die Piratenpartei sich gegen die Vorschrift über die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge unter Mitteilung paritätsbezogener Angaben zwei Monate vor der Wahl wende, sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar in seinen Entscheidungen vom 4. April 2014 und 23. Juni 2014 Vorschriften, die den Aufdruck entsprechender Angaben auf den amtlichen Stimmzetteln vorgesehen hätten, für verfassungswidrig erklärt (Pressemitteilungen Nr. 7/2014 und Nr. 15/2014). Im Unterschied zu diesen Entscheidungen gehe es nunmehr aber um das Vorfeld der Wahlen und nicht um den eigentlichen Wahlakt selbst. Die vorliegend angegriffene Regelung sei mit den Rechten der Antragstellerin vereinbar. Sie sehe keine rechtliche oder tatsächliche Ungleichbehandlung der verschiedenen Parteien vor. Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit durch eine Verfälschung des Parteienwettbewerbs könne nicht festgestellt werden. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien könne nicht die Forderung hergeleitet werden, das Wahlverfahren so zu gestalten, dass sich die Unterschiedlichkeit der personellen Ressourcen der einzelnen Parteien nicht auswirken könne. Dies gelte auch und gerade für die allgemeine Veröffentlichung von zutreffenden, sachlichen Informationen über die Parteien.