OLG Düsseldorf: Für qualitätsbezogene Zuschlagskriterien ist ein mittelbarer Auftragsbezug ausreichend.

24.02.2015

Ein Auftraggeber schrieb in vier Fachlosen einen Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen im offenen Verfahren aus. In der Bewertungsmatrix sollten neben dem Preis auch weitere (qualitätsbezogene) Kriterien Anwendung finden. Unter anderem sollte ein freiwillig anzubietendes Patientenprogramm in der Bewertung Berücksichtigung finden. Ein Bieter, der sich an der Ausschreibung nicht beteiligte, rügte, dass ein unmittelbarer Auftragsbezug fehle und hat im Vergabenachprüfungsverfahren beantragt, dass der Auftraggeberin die Verwendung geforderter Eignungsnachweise sowie des Unterkriteriums „Qualität“ untersagt wird.Die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) gab dem Nachprüfungsantrag mit der Begründung statt, es fehle am erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand. Hiergegen wandte sich die Vergabestelle mit ihrer Beschwerde zum OLG Düsseldorf.

Der Nachprüfungsantrag wurde unter Aufhebung der Entscheidung des VK Bund abgelehnt. Der lediglich mittelbare Bezug des fraglichen Zuschlagskriteriums mit dem Auftrag sei ausreichend, so das OLG. Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG verlange lediglich einen sachlichen Zusammenhang, ohne einen unmittelbaren Zusammenhang vorauszusetzen. Dies sei durch Art. 67 Abs. 2 Satz 1 der neuen Basisvergaberichtlinie 2014/24/EU bestätigt. Hier wird nur verlangt, dass Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand „in Verbindung stehen“ müssen. Der Erwägungsgrund 93 der neuen Richtlinie 2014/24/EU stelle klar, dass ein Zusammenhang der Zuschlagskriterien nur mit mittelbaren oder sogar nur sekundären Zielen der Ausschreibung genüge. Anhaltspunkte seien dafür nicht erkennbar, dass Art. 19 EG Abs. 9 VOL/A die Vorgaben der europäischen Richtlinie habe verschärfen wollen.

Praxishinweis:

Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf billigt dem Auftraggeber einen weiteren Beurteilungsspielraum bei der Findung von Zuschlagskriterien zu. Die Zuschlagskriterien müssen lediglich eine Verbindung mit dem Auftragsgegenstand haben und geeignet sein, das wirtschaftlichste Angebot zu bestimmen. Bei Fehlen eines entsprechend mittelbaren Zusammenhanges ist der Spielraum des Auftraggebers überschritten und ein entsprechendes Zuschlagskriterium wäre vergaberechtswidrig.