BVerwG: Klage gegen Erweiterung eines Vorfeldes des Flughafens Köln/Bonn erfolgreich

18.02.2015

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die sich in etwa einem Kilometer Entfernung zum Flughafen Köln/Bonn befinden. Ihre Klage richtete sich gegen einen Bescheid der hierfür zuständigen Behörde, wonach die von der Flughafenbetreiberin geplante Erweiterung eines Vorfelds keiner Planfeststellung und auch keiner Plangenehmigung bedarf („Unterbleibensentscheidung“ - § 8 Abs. 3 LuftVG). Darüber hinaus verlangten sie, der Flughafenbetreiberin die Nutzung des Vorfelds bis zum Abschluss eines luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersagen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 14. Oktober 2013; siehe hierzu unsere Nachricht vom 25.11.2013) hat die erteilte „Unterbleibensentscheidung“ aufgehoben, da eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach dem UVPG bestehe und die durchgeführte Prüfung aufgrund von Ermittlungsdefiziten im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Die weitergehende Klage auf Nutzungsuntersagung hat es abgewiesen.

Die Revision des beklagten Landes und des Flughafenbetreibers blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. Die Kläger können gegen die „Unterbleibensentscheidung“ zulässigerweise Klage erheben, insbesondere sind sie klagebefugt. Die Klage ist auch ohne eigene Rechtsverletzung nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes begründet, weil die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden ist. Hierauf können sich die Kläger berufen.

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil geändert. Die Kläger können als lärmbelastete Nachbarn ein Einschreiten der zuständigen Behörde fordern. Da die Erweiterungsmaßnahmen nicht von einer Genehmigung gedeckt oder hiervon freigestellt worden sind, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Flughafenbetreiber deren Nutzung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, 2 LuftVG untersagen. Mit Blick auf die Wertungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes können die Kläger ein entsprechendes Einschreiten bis zur Legalisierung der Ausbaumaßnahme verlangen.