KG Berlin: Nur die Eigentümergemeinschaft ist zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte befugt.

11.02.2015

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Klage als Wohnungseigentümergemeinschaft nachbarrechtliche Ansprüche bezüglich der Beseitigung eines Baums und der Duldung eines Wärmeschutzüberbaus gegen die beklagte Grundstücksnachbarin, ebenfalls eine Wohnungseigentümergemeinschaft, geltend gemacht.

Das angerufene Gericht verneint die von der Beklagten behauptete Unzulässigkleit der Klage wegen fehlender Rechtsinhaberschaft der Klägerin, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft in gesetzlicher Prozessstandschaft handeln würde und diese ohne weiteres zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer befugt sei, da insoweit eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes bestehe, soweit nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich sei.

Diese Entscheidung stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH überein (BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 125/10).

Daraus resultiert folgende Praxisempfehlung:

Bei gemeinschaftlich zu erfüllenden Pflichten der Mitberechtigten ist die Klage gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG gegen die Rechtsgemeinschaft zu richten. Bei der Duldung von baulichen Maßnahmen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen aufgrund des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich zu erfüllen ist.