BVerwG: Klagen gegen die „Müggelsee-Route“ erfolglos

09.02.2015

Die Kläger, ein Umweltverein und Eigentümer von Grundstücken am oder in der Nähe des Großen Müggelsees, haben die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Flugverfahren begehrt. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Die Klage des Umweltvereins blieb erfolglos. Ein Rechtsbehelf nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ist schon nicht eröffnet, weil die Festlegung einer Flugroute keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Auch den Schutz ruhiger Gebiete kann der Umweltverein nicht geltend machen. Soweit er einen Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Natura 2000-Gebiete Müggelsee-Müggelspree, Wasserwerk Friedrichshagen, Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug und Teufelsmoor Köpenick gerügt hat, ist seine Klage unbegründet. Denn nach den tatrichterlichen Feststellungen können erhebliche oder veränderte Beeinträchtigungen dieser Gebiete durch den Überflug in einer Höhe von mehr als 600 m ausgeschlossen werden.

Die Klage der betroffenen Grundeigentümer blieb ebenso erfolglos. Der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg, der durch die Flugroutenfestlegung nicht konterkariert werden darf, hat einen Überflug über die Müggelseeregion nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Ausschluss dieser Region kann ihm auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Die Abwägung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Führung über eine Alternativroute über Erkner erhöhte die Zahl der Betroffenen im Pegelband von 50 bis 55 dB(A) am Tag und die Zahl der von unzumutbarem Fluglärm Betroffenen im Osten von Müggelheim. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner gebilligt, dass der Abwägungsentscheidung Betriebs­szenarien eines zeitnahen Prognosehorizonts mit rund 140 000 bzw. 252 000 Flugbewegungen zugrunde gelegt worden sind. Es hält das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aber für verpflichtet, die weitere Entwicklung zu beobachten. Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Festlegung der Route nicht entgegen.