BGH: Keine individuelle Rechtsverfolgung durch einzelne Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn diese ein gemeinschaftliches Vorgehen beschlossen hat

04.02.2015

Beide Parteien waren Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung des Beklagten wurde Prostitution gewerblich ausgeübt. Die Eigentümer hatten daraufhin mehrheitlichbeschlossen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt gemeinschaftlich durch den Verband geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigung- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen.

Ein einzelner Wohnungseigentümer (Kläger) wollte mit seiner Klage erreichen, dass der Beklagte es unterlassen muss, seine Wohnung zur Ausübung der Prostitution zu nutzen. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage als unzulässig ab. Der BGH hat sich dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass die Klage angesichts der alleinigen Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft unzulässig ist.

Wird die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt, so stehen zwar grundsätzlich darauf bezogene Beseitigung- und Unterlassungsansprüche im Grundsatz dem einzelnen Wohnungseigentümer zu und können durch diesen vor Gericht geltend gemacht werden, jedoch sind diese Ansprüche gemeinschaftsbezogen, sodass die Wohnungseigentümer beschließen können, dass sie gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen. Für den Fall einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer wird eine alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, die die einzelnen Eigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ausschließt. Ein entscheidender Gesichtspunkt war vorliegend, dass Unterlassungsansprüche auf unterschiedliche Weise durchgesetzt werden können, etwa indem nur die Einhaltung bestimmter Auflagen verlangt wird. Dem Verband obliegt es von der Beschlussfassung an, die mehrheitlich gewollte Lösung durchzusetzen. Dies schützt auch den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme mit möglicherweise unterschiedlicher Zielsetzung.

Praxishinweis:

Der BGH hat sich mit der bislang umstrittenen Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen einzelne Wohnungseigentümer vor Gericht verlangen können, dass Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. Richtigerweise hat der BGH entschieden, dass in dem Fall, dass die WohnungseigentümergemeinschaftUnterlassungsansprüche an sich zieht, der einzelne Eigentümer mit einer Geltendmachung dieser Rechte ausgeschlossen ist, da sonst die Gefahr bestehen könnte, dass der Schuldner mehrfach in Anspruch genommen werden könnte.