OVG Weimar: NPD-Funktionär kann nicht Oberbürgermeister werden.

08.12.2014

Der Kläger, der Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender der NPD ist, hatte sich vor den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht Gera erfolglos gegen die Oberbürgermeisterwahl in Gera vom 22. April 2012 sowie die Stichwahl vom 6. Mai 2012 gewandt. Der Kläger selbst war von der NPD als Bewerber für die Oberbürgermeisterwahl vorgeschlagen worden. Der zur Vorbereitung der Oberbürgermeisterwahl berufene Wahlausschuss lehnte den Wahlvorschlag im Wesentlichen mit der Begründung als ungültig ab, dass der Kläger als Funktionär der NPD nicht die persönliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis in Thüringen habe.

Der Kläger focht die ohne ihn als Kandidaten durchgeführte Wahl an. Nach seiner Auffassung sei die Wahl insgesamt rechtswidrig, weil er als Wahlvorschlag nicht habe abgelehnt werden dürfen.

Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hatte nun darüber zu entscheiden, ob gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gera ein Berufungsverfahren durchzuführen war und hat den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt.

Der Kläger habe es nicht vermocht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das die Annahme fehlender Verfassungstreue des Klägers nicht allein auf seine Mitgliedschaft in der NPD sondern gerade auf seine herausgehobene Position innerhalb der Partei gestützt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Als Funktionsträger seien ihm die mit der Verfassung unvereinbaren politischen Zielsetzungen der NPD zuzurechnen, zumal er sich davon nicht hinreichend distanziert habe. Der Einwand des Klägers, dass die NPD nicht verboten sei und die Mitgliedschaft daher keine nachteiligen Folgen nach sich ziehen dürfe, gehe fehl. Der Umstand, dass eine Partei nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei, bedeute nicht, dass sie keine verfassungswidrigen Ziele verfolge. Das Verwaltungsgericht habe bei der Untersuchung der Frage, ob die der Verfassung widersprechenden politischen Inhalte der NPD dem Kläger individuell zurechenbar seien, u.a. seine Parteifunktionsämter in den Blick genommen und sich mit den mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielstellungen der Partei auseinandergesetzt.