BGH: Keine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB durch Zeitablauf

05.12.2014

In dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit ging es darum, dass ein Grundeigentümer sein Grundstück unmittelbar an die im öffentlichen Weg liegende Stromleitung hätte anschließen können, es aber vorgezogen hatte, ein Erdkabel durch das unbebaute Grundstück eines anderen zu führen, und zwar ohne dingliche Absicherung. Die informelle Gestattung wurde über 30 Jahre lang nicht widerrufen. Danach kam es auf beiden Seiten zum Eigentümerwechsel. Die neue Eigentümerin des belasteten Grundstücks wollte dieses bebauen und verlangte im Hauptantrag Entfernung der Kabel, im Hilfsantrag die Feststellung, dass sie berechtigt sei, das Erdkabel zu kappen und selbst zu beseitigen. Mit dem Hilfsantrag obsiegte sie vor Landgericht und BGH. Zum Hauptantrag äußerte sich der BGH wie folgt:

Der BGH ordnet die Entscheidung § 242 BGB (Treu und Glauben) zu, also der Frage der Verwirkung. Dass der Anspruch aus § 1004 BGB verjährt sei, wird beiläufig erwähnt und damit vom BGH die herrschende, auch vom LG vertretene Ansicht bestätigt, der zufolge die Verjährung von Ansprüchen aus § 1004 BGB nicht bereits deswegen permanent neu beginnt, weil der störende Gegenstand weiterhin vorhanden ist.

Der BGH führt weiter aus: „Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs begründet kein Recht des Störers auf Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB. Der Eigentümer ist vielmehr auf Grund seiner Befugnisse aus § 903 S. 1 BGB berechtigt, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Entfernung des störenden Gegenstands von seinem Grundstück selbst zu beseitigen“. Der BGH schreibt damit seine Linie fort, nach der ein Anspruch auf Beseitigung gegen einen Störer zwar verjähren kann. Dies bedeutet aber lediglich, dass sich der Eigentümer um die Beseitigung selbst kümmern muss; dulden muss er sie nicht. Er trägt dann freilich die Kosten.

Daraus resultiert folgende Praxisempfehlung:

Derjenige, dessen Grundstück nicht allein über öffentliche Anschlüsse angebunden ist, sondern auch über Grundstücke anderer Privater, sollte sein Leitungsrecht über eine Grunddienstbarkeit absichern. Anderenfalls wird er vor einer Rechtsnachfolge nicht geschützt. Ein Notwegerecht hilft nur selten.