VG Frankfurt: Klage eines Windkraftanlagenbetreibers auf Genehmigung von drei WKA wegen Beeinträchtigung der Flugsicherheit abgewiesen

17.11.2014

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in dem heute verkündeten Urteil festgestellt, dass die Ablehnung der Genehmigung von drei Windenergieanlagen, die der Betreiber in der Gemarkung Bergen-Enkheim aufstellen wollte, rechtmäßig ist.

Der Windenergiebetreiber wandte sich mit der vorliegenden Klage gegen die Ablehnung der Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung Bergen-Enkheim, weil er der Auffassung ist, dass diese Einrichtungen der zivile Flugsicherung – hier die Funksignalanlage in Nidderau-Erbstadt in der Wetterau – nicht beeinträchtigen könne. Außerhalb eines Schutzradius von 3 km seien keine nachweisbaren Störungen auf bestimmte UKW-Drehfunkfeuer zu erwarten.

Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Zur Begründung wies es darauf hin, dass aufgrund der Gutachten der beigeladenen Deutschen Flugsicherungsgesellschaft die Errichtung der drei beantragten Windkraftanlagen die Abwicklung und die Sicherheit des Flugverkehrs beeinträchtigen könne.

Die Rechtsgrundlage, die im Wesentlichen zur Ablehnung der Genehmigung geführt habe, stelle § 18a des Luftverkehrsgesetzes dar. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind Anlagen zu untersagen, wenn eine nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Möglichkeit der Störung der flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs gegeben sein könnte.

Das Gericht hat festgestellt, dass die nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung des Landes Hessen fußend auf den Erkenntnissen der Deutschen Flugsicherung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass zwar im Jahr 2010 zunächst eine Zustimmung der Deutschen Flugsicherung für die Errichtung der Windkrafträder erteilt worden war, aufgrund einer Umplanung der Anlage und neuerer technischer Erkenntnisse sodann aber nach erneuter Prüfung rechtmäßig abgelehnt werden konnte. Durch die technischen Fortentwicklungen, insbesondere die genauere Erfassung der Störungsfaktoren im fraglichen Gebiet durch Kartierung und Vermessungsflüge sei die Flugsicherung zu einer anderen Einschätzung gelangt. Dies reiche zu einer ablehnenden Entscheidung aus. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass sich die Bewertungsmethoden für die Störanfälligkeit der Funksignale in technischer Hinsicht weiter entwickelt hätten und dass erst ab dem Zeitraum 2010 Flugvermessungsergebnisse mit in die Bewertung der Gefährdung, die von der Anlage ausgehen könnten, einbezogen worden seien.

Deshalb sei es rechtmäßig, dass die Genehmigung der drei geplanten Anlagen im Hinblick auf mögliche Störungen der Navigationsanlage VOR-Metro in Nidderau-Erbstadt abgelehnt worden sei.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel wurde zugelassen.