VG Gießen: Flüchtlingszuweisung an zwei hessische Kommunen rechtmäßig.

12.11.2014

Gegenstand der Klagen waren Zuweisungsbescheide vom 21.02.2014, wonach die Stadt Ortenberg im 1. Halbjahr dieses Jahres 20 und die Gemeinde Glauburg 7 Flüchtlinge unterbringen müssen. Hintergrund hierfür ist, dass die Zahl ausländischer Flüchtlinge, die innerhalb Hessens untergebracht werden müssen – wie bundesweit – erheblich angestiegen ist. Diese werden vom Land Hessen auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt.

Für den Wetteraukreis als Beklagten bedeutet dies, dass ihm vom Land allein im 1. Halbjahr dieses Jahres deutlich über 400 Flüchtlinge zusätzlich zu den bereits vorhandenen Flüchtlingen neu zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen wurden. Angesichts dieses Aufnahmedrucks entschloss sich der Wetteraukreis, die kreisangehören Gemeinden ebenfalls mit der Unterbringung von Flüchtlingen zu betrauen. Er erließ am 21.01.2014 gegenüber den beiden Gemeinden jeweils einen Zuweisungsbescheid mit dem oben genannten Inhalt.

Hiergegen erhoben die beiden Gemeinden im März 2014 jeweils Klage. In der ausführlichen Begründung der Urteile hält das Gericht die gegen die Zuweisungsbescheide vorgebrachten Argumente der Kläger für nicht überzeugend. In den Urteilsgründen wird u.a. ausgeführt:

Der jeweilige Zuweisungsbescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig; er verletzt die klagende Gemeinde nicht in eigenen Rechten.

Die einschlägigen Gesetze (das Landesaufnahmegesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz) erlauben dem Wetteraukreis, Flüchtlinge auf die kreisangehörigen Kommunen zur Unterbringung zu verteilen. Der dabei angewendete Maßstab – die jeweilige Einwohnerzahl – ist gesetzeskonform. Dadurch sind auch kleine Gemeinden betroffen. Das ist rechtlich zulässig, weil sie nur eine kleinere Anzahl von Flüchtlingen unterbringen müssen und diese Aufgabe nach Auffassung des Gerichts auch für kleinere Gemeinden zu bewältigen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass Flüchtlinge gleichmäßig verteilt werden und größere Städte die Belastungen, die mit der Unterbringung einhergehen, nicht allein tragen müssen.

Ob die hierfür vom Wetteraukreis gezahlte Kostenerstattung von 6,80 Euro für die Unterbringungskosten ausreichend ist, spielt nach Überzeugung des Gerichts für die hier zu entscheidende Frage, nämlich ob der Wetteraukreis den beiden Kommunen die Flüchtlinge überhaupt zuweisen durfte, keine Rolle. Darüber wäre in einem gesonderten Gerichtsverfahren zu entscheiden, wie es derzeit von der Stadt Bad Vilbel betrieben wird. In einem solchen Verfahren ginge es darum, ob die jeweils klagende Gemeinde angemessen an den Erstattungen beteiligt wird, die der Wetteraukreis vom Land Hessen erhält. Zu dieser Frage musste das Gericht in den beiden nunmehr entschiedenen Klageverfahren keine Stellung nehmen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.