VG Frankfurt: Fraktionsloser Stadtverordneter hat ein Recht darauf, mit beratender Stimme an Sitzungen eines Akteneinsichtsausschusses teilzunehmen.

16.10.2014

Der Kläger ist fraktionsloser Stadtverordneter in der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus. Er konnte aufgrund der Beschlusslage durch die Stadtverordnetenversammlung an den Ausschüssen des Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschusses als fraktionsloses Mitglied mit beratender Stimme teilnehmen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hofheim wurde festgesetzt, dass der Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss in seiner momentanen Zusammensetzung die Aufgaben des Akteneinsichtsausschusses „Hotel am Rosenberg“, wie dies zuvor von der Fraktion der Grünen verlangt worden war, übernimmt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm als fraktionslosem Stadtverordnetem mit beratender Stimme das Recht zustehe, die Akten, die Bestandteil des Akteneinsichtsausschusses „Hotel Rosenberg“ seien, einzusehen. Dies wurde ihm verweigert.

Hiergegen hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass eine Teilnahme mit „beratender Stimme“ zwingend voraussetze, dass ihm dieselben Informationen zugänglich seien, wie den Ausschussmitgliedern mit einem Stimmrecht. Sollte er ohne Kenntnis des Akteninhalts an den Sitzungen teilnehmen müssen, sei er gezwungen, sich den Akteninhalt in den Ausschusssitzungen erklären zu lassen, was mit der Effektivität der parlamentarischen Arbeit nicht zu vereinbaren sei.

Der beklagte Stadtverordnetenvorsteher der Stadt Hofheim ist der Auffassung, dass das dem Kläger zustehende Beratungsrecht sich nicht auf ein Akteneinsichtsrecht beziehe.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 festgestellt, dass dem Kläger das Recht zustehe, an den Sitzungen des Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und zwar auch dann, wenn dieser aufgrund des Beschlusses vom 22. Mai 2013 als Akteneinsichtsausschuss „Hotel Rosenberg“ tätig werde. Gleichzeitig hat das Gericht die weitergehende Klage des fraktionslosen Stadtverordneten aber abgewiesen, soweit dieser auch ein Recht auf vollständige Akteneinsicht in die Unterlagen des Ausschusses festgestellt wissen wollte.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Akteneinsichtsrecht allein den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses vorbehalten sei und dem Kläger, der lediglich mit beratender Stimme an dem Ausschuss teilnehme, ein solches Recht nicht zustehe.

Eine vollständige schriftliche Abfassung des Urteils liegt derzeit noch nicht vor.