BVerwG: Bekanntmachungspflichten bei Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren

24.09.2014

„§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB die ortsübliche Bekanntmachung an, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 fordert der nationale Gesetzgeber die Bekanntmachung der wesentlichen Gründe für die Wahl dieses Verfahrens. Soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommt, genügt diese gesetzliche Regelung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 vom 21. Juli 2001 S. 30 - Plan-UP-RL -). […]

Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nach Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe „für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben“, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Was Gegenstand der Hinweispflicht ist, hängt davon ab, wie der Mitgliedstaat von seiner Befugnis aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch macht. Trifft er die Bestimmung wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB abstrakt-generell auf der Ebene des Gesetzes, so trifft auch die Hinweispflicht insoweit den Gesetzgeber. Dieser hat auf BT-Drucks. 16/2496 S. 13 f. entsprechend Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in der Begründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, gegliedert nach den Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL, dargelegt, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL vorgeschrieben hat.

Ob und welche Hinweispflichten Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL darüber hinaus für das konkrete Bebauungsplanverfahren anordnet, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden rechtsgrundsätzlichen Klärung. Denn die Richtlinie fordert insoweit allenfalls, dass der Öffentlichkeit die maßgeblichen Schlussfolgerungen einschließlich ihrer Gründe „zugänglich“ gemacht werden. Wie der Vergleich mit dem Wortlaut des Art. 9 Plan-UP-RL zeigt, muss ein solches Zugänglich-Machen nicht stets durch Bekanntgabe erfolgen (VGH Mannheim, Urteil vom 3. April 2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 <835>; Kment, DVBl 2007, 1275 <1277 f.>), sondern kann ebenso im Wege der öffentlichen Auslegung erreicht werden. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks. 16/2932 S. 5).

Danach könnte nur die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung erlangen, ob ein Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dem Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL selbst dann genügt, wenn sich auch aus den ausgelegten Unterlagen nicht die Umstände ergeben, die im konkreten Fall zur Wahl des beschleunigten Verfahrens und damit zum Unterlassen der Umweltprüfung geführt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die mehrfache Auslegung des Planentwurfs, aber nicht den Inhalt der ausgelegten Unterlagen festgestellt (UA Rn. 23). Die Antragstellerin macht indes selbst nicht geltend, dass die ausgelegten Unterlagen nicht die für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblichen Informationen enthielten. Auch wenn dieser Umstand zweifelhaft wäre, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn eine Zulassung der Revision scheidet aus, wenn eine Tatsache nicht festgestellt ist, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass eine Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte. […]“