Länderöffnungsklausel zur Windenergie im BauGB in Kraft getreten

20.08.2014

Damit wurde nunmehr eine – zuvor und auch weiterhin stark umstrittene - Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch eingefügt, die den Bundesländern bestimmte Regelungen für Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen ermöglicht. Die Länder können die Privilegierung von Windenergieanlagen durch Landesgesetze, die bis Ende 2015 verkündet sein müssen, davon abhängig machen, dass Mindestabstände zu bestimmten zulässigen baulichen Nutzungen eingehalten werden. Die Einzelheiten müssen in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt werden.

Bayern und auch Sachsen haben bereits entsprechende Landesgesetze angekündigt, die im Außenbereich einen Mindestabstand von Windkraftanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung von „10H“ vorschreiben – die Mindestentfernung soll dem 10fachen der Gesamthöhe der WKA (einschließlich Rotorblätter) entsprechen. Weitere Informationen hierzu finden Sie u. a. in dem „Hintergrundpapier“ der Stiftung Umweltenergierecht vom 29.07.2014 unter diesem Link.