VK Sachsen: Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig.

01.08.2014

Nach den vergaberechtlichen Regelungen sind Bewerber- und Bietergemeinschaften wie Einzelbewerber zu behandeln. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bietergemeinschaft überhaupt kartellrechtlich zulässig ist. In letzter Zeit haben sowohl das Kammergericht Berlin als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass für eine rechtskonforme Beteiligung einer Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Dem stellt sich die VK Sachsen nunmehr vom Ansatz her entgegen.

In dem von der VK Sachsen entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens europaweit ausgeschrieben. Der Zuschlag sollte auf das Angebot einer Bietergemeinschaft erteilt werden. Hiergegen wandte sich ein Mitbieter im Vergabenachprüfungsverfahren.

Die VK Sachsen entschied: Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist nicht von vornherein als unzulässig anzusehen, sondern nur dann wettbewerbswidrig, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft nicht auf einer zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung basiert. Erweist sich die unternehmerische Entscheidung gegen eine Alleinbewerbung hingegen als vernünftig und nachvollziehbar, ist ohne weiteres von der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft auszugehen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft nicht in der Lage gewesen sind, ein eigenes Angebot im Wettbewerb zu platzieren, kommt es nicht an.