VG München: Kein Baustopp für Beschneiungsanlage im Skigebiet Sudelfeld

24.07.2014

Die Entscheidung beruht ausweislich der Beschlussbegründung auf einer Abwägung zwischen den Interessen des Freistaats Bayern und der Bergbahnen Sudelfeld KG am sofortigen Vollzug der ausgesprochenen Genehmigungen einerseits und dem von den beiden Verbänden geltend gemachten Interessen an einem Baustopp andererseits. Zwar erscheint auch dem Gericht eine für Natur und Landschaft folgenlose Rückabwicklung des Bauvorhabens ausgeschlossen. Das Gericht konnte aber nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Vorhaben nach der Durchführung des Hauptsacheverfahrens aus rechtlichen Gründen scheitern könnte. Deshalb überwiege das vom Freistaat Bayern dargelegte öffentliche Interesse an dem Bauvorhaben und das von der Bergbahnen Sudelfeld KG angeführte wirtschaftliche Interesse am Fortgang der Bauarbeiten das von den Verbänden geltend gemachte Interesse, aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes vollendete Tatsachen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.

Ausführlich untersuchte das Gericht in dem 58-seitigen Gerichtsbeschluss die Frage, ob für das Vorhaben angenommen werden könne, dass es im „überwiegenden öffentlichen Interesse“ liegt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass das Landratsamt Miesbach Befreiungen von Verboten zweier Landschaftsschutzgebietsverordnungen aus dem Jahr 1955 und vom gesetzlichen Biotopschutz erteilen durfte. Trotz des beträchtlichen Umfangs des Vorhabens und der damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft halte sich das Vorhaben gemessen an Größe und Zweck der Schutzgebiete noch in einem Rahmen, der seitens der Verwaltung durch Befreiungen geregelt werden konnte. Für das überwiegende öffentliche Interesse an dem Vorhaben spreche u.a. die erhebliche Bedeutung für den Wintertourismus und die regionale Wirtschaftsentwicklung in den Gemeinden im Umkreis des Sudelfelds. Dies komme insbesondere in der Beteiligung der Gemeinde Bayrischzell an dem Gesamtvorhaben zur Modernisierung des Skigebiets zum Ausdruck. Ferner handle es sich beim Sudelfeld um ein seit mehreren Jahrzehnten intensiv für den Wintersport genutztes, mit erheblicher touristischer Infrastruktur erschlossenes und damit deutlich vorbelastetes Gebiet. Auch bei Berücksichtigung der angesichts des Klimawandels auf nur 15 Jahre prognostizierten Lebensdauer der technischen Beschneiung sei die vom Landratsamt Miesbach insoweit getroffene Entscheidung durch das Gericht nicht zu beanstanden.

Die artenschutzrechtlichen Bedenken der Antragsteller (Schutz des Birkhuhns) wurden während des Eilverfahrens wesentlich entschärft, da das Landratsamt Miesbach mit Einverständnis des Vorhabenträgers angeordnet hat, dass eine Beschneiung nicht wie bisher bis zum 31. März, sondern nur bis zum 28. Februar jeden Jahres erfolgen darf. Weiter wurden Rechtsfragen u.a. zur Alpenkonvention und zur naturschutzrechtlichen Kompensation geprüft.

Ergänzung vom 27.08.2014:

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hat die gegen den Beschluss des VG München gerichtete Beschwerde des Deutschen Alpenvereins sowie des Bund Naturschutz mit Beschluss vom 19.08.2014 (8 CS 14.1300) zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse der betroffenen Bergbahnbetreiberin am Fortschreiten der Baumaßnahmen das gegenläufige Interesse der Antragsteller an einem Baustopp bis über die Klage entschieden ist. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung lägen die Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen von den Verboten der Landschaftsschutzverordnungen Auerbachtal und Oberstes Leitzachtal vor. Die Gewährleistung von Schneesicherheit durch die Errichtung von Beschneiungsanlagen nach Art. 35 des Bayerischen Wassergesetzes in dem stark vom Tourismus abhängigen Gebiet am Sudelfeld sei für den Erhalt und die Förderung der örtlichen und regionalen Wirtschaftskraft und für den Erhalt von Arbeitsplätzen ausweislich vorliegender wissenschaftlicher Gutachten erforderlich. Die Abwägungsentscheidung des Landratsamts Miesbach sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch artenschutzrechtliche Bedenken mit Blick auf die Brut des Birkhuhns bestünden nicht, nachdem die Beschneiung auf die Zeit vom 15. November bis 28. Februar jeden Jahres beschränkt worden sei. Ebenso wenig seien durch das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten.

Gegen den Beschluss des VGH München gibt es kein Rechtsmittel. Das dem Eilverfahren zugrunde liegende Klageverfahren ist weiterhin beim VG München anhängig.