Europäische Kommission: Umweltverträglichkeitsprüfung soll einfacher werden

03.07.2014

Zu den wichtigsten Änderungen gehören folgende Punkte:

Die Mitgliedstaaten erhalten die Aufgabe, die unterschiedlichen Verfahren ihrer Umweltverträglichkeitsprüfungen zu vereinfachen.

Es werden Fristen für die einzelnen Phasen der Umweltprüfungen eingeführt: Entscheidungen im Screening-Prozess sollten innerhalb von 90 Tagen getroffen werden (wobei diese Frist in Ausnahmefällen verlängert werden kann), und öffentliche Konsultationen sollten mindestens 30 Tage dauern. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die endgültigen Entscheidungen innerhalb eines vertretbaren Zeitraums getroffen werden.

Das Screening-Verfahren zur Feststellung, ob eine UVP erforderlich ist, wurde vereinfacht. Diesbezügliche Beschlüsse müssen anhand der aktualisierten Screening-Kriterien begründet werden.

Die UVP-Berichte müssen für die Öffentlichkeit verständlicher gefasst werden, insbesondere was die Bewertungen des aktuellen Zustands der Umwelt und die Prüfung von Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt betrifft.

Qualität und Inhalt der Berichte sollen verbessert werden. Außerdem sind die zuständigen Behörden zukünftig gehalten, ihre Objektivität nachzuweisen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Die Begründungen für Genehmigungsentscheidungen müssen klarer gefasst werden und für die Öffentlichkeit transparenter sein. Außerdem können die Mitgliedstaaten Fristen für die Geltung begründeter Schlussfolgerungen oder Stellungnahmen im Rahmen des UVP-Verfahrens setzen.

Bei Projekten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt müssen die Projektträger Schritte zur Vermeidung, Vorbeugung oder Verringerung treffen. Diese Projekte müssen anhand von Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, überwacht werden. Zur Vermeidung von Mehrfachüberwachungen und unnötiger Kosten können bereits bestehende Überwachungsregelungen weiterhin angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften der Richtlinie bis spätestens 16.05.2017 umsetzen. Außerdem müssen sie der Kommission mitteilen, welche nationalen Rechtsvorschriften sie erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.