OVG Lüneburg: Vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger ist unzulässig.

04.06.2014

Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist eine vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger der Straße unzulässig. Eine entsprechende Vereinbarung der Anlieger mit der Gemeinde stellt eine Umgehung der Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde dar. Danach ist eine Übernahme des vollen Aufwands durch die Beitragspflichtigen nicht vorgesehen. Von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist vorliegend nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass ein vollständig privatfinanzierter Straßenbau mit dem öffentlich-rechtlichen Verständnis der Wahrnehmung der Aufgabe der Straßenbaulast nicht vereinbar ist. Die Straßenbaulast ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie gehört zur schlichten Hoheitsverwaltung und wird im Interesse der Allgemeinheit erfüllt. Ein auf Wunsch der Anlieger durchgeführter anliegerfinanzierter Straßenbau widerspricht diesem Verständnis.