VG Neustadt: Gewerbetreibender hat Anspruch auf ordnungsgemäße Zufahrt zu seinem Grundstück für schwere LKW

03.06.2014

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in der Gemarkung der beklagten Gemeinde Ilbesheim. Dort betreibt er seit 2003 einen Landmaschinenbetrieb, zu dem neben einem Werkstattbereich für Landmaschinen auch der Verkauf und die Vermietung von Maschinen und Geräten gehören. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines im April 1998 bekanntgemachten Bebauungsplans, der das Anwesen als Gewerbegebiet ausweist. Dieser Bebauungsplan sieht eine neue Anbindung des Neubaugebiets an die Landesstraße 509 (L509) vor und zwar auf freier Strecke nur 100 Meter östlich des bestehenden Knotenpunktes L509/Kreisstraße 20 (K20). Ein weiterer Bebauungsplan umfasst neben der verkehrsgerechten Anbindung des Neubaugebietes an die L509 durch Bau einer Linksabbiegerspur auch die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches L509/Hauptstraße/K20.

In der Folgezeit setzte die Beklagte den Bebauungsplan für das Neubaugebiet um, wobei 2004 auch die Anbindung an die L509 als Baustraße hergestellt wurde. Die in dem weiteren Bebauungsplan vorgesehenen Baumaßnahmen an der L509 - auch die Linksabbiegerspur zum Neubaugebiet - wurden hingegen bis heute nicht realisiert, weil für den Ausbau des Kreuzungsbereichs L509/K20 im Landeshaushalt bisher keine Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Die als Baustraße vorhandene Zufahrt zur L509 wurde im Jahr 2005 durch Leitplanken gesperrt, weil diese Zuwegung ohne den Bau einer Linksabbiegerspur die Verkehrssicherheit auf der L509 gefährde.

Im Juni 2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, für eine ordnungsgemäße Zuwegung zu seinem Gewerbebetrieb zu sorgen. Die Zufahrt zu seinem Anwesen mit größeren LKW sei nämlich nur illegal über landwirtschaftliche Wege möglich. Da die Beklagte dem Begehren des Klägers nicht nachkam, erhob der Kläger im Juli 2013 Klage mit der Begründung, Grundstücke in einem Gewerbegebiet müssten auch wegemäßig hinreichend erschlossen sein. Sein im Gewerbegebiet angesiedelter Betrieb sei aber nur unzulänglich an das Straßennetz angebunden, weil er mit größeren LKWs über das öffentliche Verkehrsnetz nicht angefahren werden könne. Er habe auf der Grundlage des Bebauungsplanes eine Baugenehmigung für sein Gewerbeobjekt erhalten, die mangels einer korrekten Erschließung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Beklagte erwiderte, die Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb müsse nicht so hergestellt werden, dass mit allen erdenklichen Fahrzeugen an das Grundstück heran gefahren werden könne. Dies wäre auf Grund der doch oft vorhandenen engen Bebauung in gewachsenen Gemeinden tatsächlich auch nicht immer möglich. Ferner sei sie derzeit rechtlich gar nicht in der Lage, die sicherlich wünschenswerte und auch sinnvolle direkte Anbindung des Neubaugebiets an die L509 herzustellen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die allgemeine Erschließungsaufgabe der Beklagten habe sich hier zugunsten des Klägers zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet. Dessen Gewerbebetrieb sei gegenwärtig nicht ausreichend erschlossen. Da der maßgebliche Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung zulasse, müsse die Erschließungsanlage es ermöglichen, mit dem für die gewerbliche Nutzung erforderlichen LKW-Verkehr auf das Gewerbegrundstück aufzufahren. Die ausreichende Erschließung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegrundstücks sei deshalb nur dann gesichert, wenn das öffentliche Straßennetz das Heran- und Hinauffahren mit entsprechenden Großfahrzeugen ermögliche. Dies sei hier nicht der Fall. Da die Erschließung der Gewerbegrundstücke im Neubaugebiet über die bestehenden innerörtlichen Straßen nicht gesichert sei, hätte die im Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung von der Beklagten erst nach verkehrssicherer Anbindung des Baugebiets durch eine neue Zufahrt an die L509 umgesetzt werden dürfen. Der rechtswidrige Zustand einer nicht ausreichenden Erschließung des Gewerbebetriebs des Klägers halte bis heute an und führe zu Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließungssituation, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Auch gegenwärtig könne er über das bestehende öffentliche Straßennetz mit „normalen“ LKW nur unter Schwierigkeiten und mit großen LKW überhaupt nicht auf sein gewerblich genutztes Anwesen zufahren. Zwar nutzten nach den Angaben des Klägers große LKW derzeit einen Wirtschaftsweg, um von der L509 zu seinem Gewerbetrieb zu gelangen. Auf diese illegale Zuwegung könne der Kläger aber keinesfalls verwiesen werden. Diese Zufahrt über einen Wirtschaftsweg zur L509 sprenge nicht nur die nach der Widmung zulässige Nutzung des Weges, sondern stelle auch eine unerlaubte Sondernutzung dar, die mit nicht unerheblichen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L509 verbunden sein dürfte.