VG Frankfurt: Klage gegen Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen erfolglos

30.05.2014

Der Kläger hat sich mit zwei Klagen gegen die im Juni und im Oktober 2013 erteilten Genehmigungen des Regierungspräsidiums in Darmstadt für die Errichtung/Nutzung von vier Windkraftanlagen vom Typ GE 2.5-120 mit einer Spitzenhöhe von 199 Metern und einer Narbenhöhe von 139 Metern sowie einem Rotordurchmesser von 120 Metern und einer Nennleistung von 2.500 Kilowatt und vom Typ Nordex N 117 mit einer geringeren Höhe und Leistungsfähigkeit auf einem Außenbereichsgrundstück in der Gemarkung Neudorf gewandt. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks, welches mindestens 1.730 Meter von dem zunächst gelegenen Windrad entfernt liegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Genehmigung zur Errichtung dieser Windkraftanlagen rechtwidrig sei. Zum einen entfalteten sie eine optisch prägende Wirkung, weil das Gelände, auf dem diese errichtet würden etwa 100 Meter höher läge als das Grundstück des Klägers. Ein Waldgebiet oder ein ähnlicher Sichtschutz zwischen seinem bebauten Grundstück und dem Grundstück, auf dem die Windkraftanlage errichtet werden sollen, existiere nicht. Insoweit würde der Ausblick von den nach Süden ausgerichteten Balkonen und Gärten über die Kinzigaue und zum bewaldeten Naturpark Spessart und Vogelsberg verschandelt. Darüber hinaus befürchtet er Lärmbeeinträchtigung, weil die Schallimmissionsprognose nicht vollständig sei. Es fehle ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit der Anlage.

Das VG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Errichtung der Windkraftanlagen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den Vorschriften für die Bebauung im Außenbereich (§ 35 BauGB) richte. Die Errichtung von Windkraftanlagen gehöre zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen würden nicht bestehen. Sowohl Lärmimmissionen, Schattenwurf und Sonnenlicht-Reflektionen (sog. Disko-Lichteffekt) seien nicht zu befürchten. Auch seien keine Lärmbeeinträchtigungen nach dem jetzigen Stand der Technik – festgestellt in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) – zu befürchten, weil die Impulshaltigkeit nach durchgeführten Messungen unter zwei Dezibel liege.

Auch der von der Windkraftanlage ausgehende Schattenwurf könne bei dem klägerischen Anwesen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Denn die Schattenintensität verringere sich mit zunehmender Entfernung zur Windenergieanlage. Die Schatten würden dann weicher und als weniger störend empfunden. Bei einem Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem betroffenen Wohnbereich der jenseits der 300 Meter liegt, sei eine rechtlich zu bewertende Beeinträchtigung nicht vorhanden. Vorliegend sei die geringste Abstandsfläche zwischen dem Wohnbereich des Klägers und dem am nächsten gelegenen Rotor 1.738 Meter.

Dem "Disko-Effekt" im Hinblick auf die Reflektion des Sonnenlichts könne man nach dem heutigen Stand der Technik durch stark mindernde mattierte Farbanstriche auf den Oberflächen der Rotorenblätter entgegentreten.

Insgesamt könne aufgrund der Entfernung der Windkraftanlage zu dem Anwesen des Klägers auch nicht von einer "erdrückenden" Natur ausgegangen werden. Weitere nachbarschützende Belange, auf die sich der Kläger berufen könnte, seien nicht erkennbar. So seien insbesondere die öffentlichen Belange der Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes nicht nachbarschützend. Das öffentliche Interesse am Naturschutz könne der Kläger nicht als ein ihm zustehendes Abwehrrecht geltend machen.