Auch im VOF-Verfahren darf Dokumentation nicht vernachlässigt werden

08.05.2014

Nach der Entscheidung der Vergabekammer zählen zu den dokumentationspflichtigen Angaben u. a. die Nachfragen und die mündlichen Erläuterungen der Bewerber. Die Inhalte der Gespräche selbst müssen protokolliert werden. Es reicht nicht aus, wenn der Protokollant lediglich Schlussfolgerungen zusammenfasst, so die Vergabekammer. Um Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, ist anzuraten, Gesprächsprotokolle von den Beteiligten am besten direkt unterschreiben zu lassen, damit sie die Dokumentation mit ihrer eigenen Darstellung gegebenenfalls korrigieren und ergänzen können.