OVG Lüneburg: Klage gegen Bahnstromversorgung in Schleswig-Holstein abgewiesen

07.05.2014

Nachdem der Nutzungsvertrag für die bisher genutzte Elbekreuzung II von der Netzbetreiberin (jetzt die „TenneT" AG) am 20. Dezember 2007 wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist - sie plant die Erweiterung der Stromübertragungskapazitäten über die Elbe durch zwei zusätzliche 380 kV-Stromkreise unter Inanspruchnahme der Elbekreuzung II -, plant die beigeladene DB Energie GmbH als Vorhabenträgerin, die o.a. Bahnstromleitung umzubauen und in der Gemeinde Hollern-Twielenfleth nunmehr an die Elbekreuzung I anzubinden. Sie beabsichtigt, eine neue Stromtrasse auf einer Länge von 3,1 km unter Aufstellung von 10 neuen Masten zu errichten, die zahlreiche Obstplantagen und Teile des Ortes Hollern-Twielenfleth sowie Bereiche des dort verlaufenden Schöpfwerkskanals überspannen wird.

Die Kläger haben im Klageverfahren u.a. das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die mangel­hafte Prüfung von Alternativen, die unzureichende Abwägung von Bewirtschaftungserschwernissen für Schöpfwerksverband, Obstbauern und Ferienhausvermieter, Wertverluste ihrer Grundstücke, die Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Elektrosmog sowie Sicherheitsprobleme aufgrund eines unzureichenden Min­destabstandes der Leitung zu den Obstbaumplantagen beanstandet.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung ist das Eisenbahnbundesamt als Planfeststellungsbehörde zuständig gewesen. Das Vorhaben hat auch eine ausreichende Planrechtfertigung. Die Kündigung der Mitbenutzungsvereinbarung ist wirksam. Die Absicht des Netzbetreibers, die Elbekreuzung II künftig allein für eigenen Bedarf nutzen zu wollen, ist hinreichend konkretisiert worden. Die Vorhabenträgerin muss sich auch nicht auf alternative Lösungen, wie eine Erdverkabelung oder eine dezentrale Bahnstromversorgung in Schleswig-Holstein, verweisen lassen. Eine Erdverkabelung wäre mit gravierenden technischen Nachteilen verbunden, die die Stabilität der Stromversorgung im Bahnnetz und die Zuverlässigkeit des Zugverkehrs im Bundesgebiet beeinträchtigen würden. Eine dezentrale Bahnstromversorgung durch den Bau eines Umspannwerkes oder eines eigenen Kraftwerkes für die Erzeugung von Strom der Spannungsstufe 110 kV liefe auf ein anderes Projekt hinaus und wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Ziele der Raumordnung werden durch das Vorhaben nicht verletzt. Auch Sicherheitsbelangen ist nunmehr genügt, nachdem das Eisenbahnbundesamt am 19. Dezember 2013 eine Planänderung vorgenommen hat, durch welche die Mindestbodenabstände der Leitungsseile erhöht und in rechtlich verbindlicher Weise festgeschrieben worden sind, und es diese Regelung in der mündlichen Verhandlung durch Einbeziehung weiterer Planunterlagen auf alle von der Überspannung betroffenen Obstplantagen erstreckt hat. Damit sind die bei der Frostschutzberegnung und Einnetzung der Obstbäume erforderlichen Sicherheitsabstände zur Leitung von mindestens 3 m in jedem Fall gewährleistet, regelmäßig sogar deutlich überschritten. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bahnstromversorgung Schleswig-Holsteins müssen die Kläger, u.a. auch der Schöpfwerksverband, Bewirtschaftungserschwernisse und Wertverluste ihrer Grundstücke hinnehmen, soweit sie nicht entschädigungspflichtig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch nicht von Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder („Elektrosmog") ausgegangen werden, da die planfestgestellte Hochspannungsfreileitung die geltenden Grenzwerte einhält. Mängel der Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz sind im Rahmen des Planänderungsverfahrens behoben worden.