VG Oldenburg zur Interessenkollision bei der Beschlussfassung über die Konzessionsvergabe für Gas- und Stromleitungen

05.05.2014

Der Rat der Stadt Cloppenburg hatte in seiner Sitzung am 9. Juli 2012 beschlossen, die Konzessionsverträge mit der Energienetz Nordwest-GmbH - ENW - abzuschließen und damit in die Kommunalisierung des Netzbetriebes einzutreten. Im September 2013 beschloss der Rat, dass die Stadt von dem Sonderkündigungsrecht aus dem Konzessionsvertrag mit der ENW Gebrauch mache. Damit wurde der Weg zu einem Konzessionsvertrag mit einem Unternehmen der EWE eröffnet. Einer der Kläger hatte zuvor die Mitwirkung eines Ratsherrn gerügt, da der Ratsherr Mitarbeiter der EWE AG sei. Den Antrag auf Befangenheitserklärung dieses Ratsherrn lehnte der Rat ab. Bei der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Befangenheitserklärung und über die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nahm auch ein Ratsherr teil, der als Mitglied des Kreistages Vertreter des Landkreises in der Verbandsversammlung des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverbandes ist, zu dem die EWE AG gehört.

Die Kläger haben am 31. Oktober 2013 Klage erhoben. Sie meinen, dass die Beschlüsse des Rates über die Ablehnung der Befangenheitserklärung und die Ausübung des Sonderkündigungsrechts wegen der Teilnahme von Ratsmitgliedern, für die ein Mitwirkungsverbot bestehe, rechtswidrig gewesen seien. Nach der Klageerhebung beschloss der Rat - nach vorheriger Befassung des Verwaltungsausschusses - in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2013, dass sich die Stadt an der Kommunalen Netzbeteiligung Nordwest GmbH & Co. KG (KNN) beteiligt. Dies eröffnet die Möglichkeit der Beteiligung der EWE - Netz - GmbH. Zuvor war ein Befangenheitsantrag gegen den Ratsherrn, der Mitarbeiter der EWE AG ist, abgelehnt worden.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger die Feststellung, dass die entsprechenden Beschlüsse über die (abgelehnten) Befangenheitserklärungen, die Ausübung des Sonderkündigungsrechts und die Beteiligung an der KNN rechtswidrig gewesen sind und festzustellen, dass für zwei Mitglieder des Rates ein Mitwirkungsverbot bestanden habe. Die Ratsherren hätten wegen ihrer engen Verbindungen zur Firmengruppe der EWE nicht an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen dürfen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, weil den Klägern bereits die erforderliche Klagebefugnis fehle. Sie könnten nicht geltend machen, in eigenen Rechten als Mitglieder des Rates verletzt zu sein. Maßgeblich für Mitwirkungsverbote sei die Regelung in § 41 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Diese Vorschrift diene der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und vermittle dem einzelnen Ratsherrn kein eigenes Recht hinsichtlich der Überprüfung eines vom Rat getroffenen Beschlusses. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.