VGH Kassel: Erweiterung des Tiermastbetriebs in Fronhausen ist rechtmäßig.

30.04.2014

Der zum Verfahren beigeladene Landwirt hatte im August 2008 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 1.600 Mastschweinen, 300 Aufzuchtferkeln, 28 Rindern und 20 Kälbern auf einem Betriebsgelände im Außenbereich von Fronhausen beantragt. Diese Genehmigung wurde vom Regierungspräsidium Gießen im Dezember 2009 erteilt, obwohl die Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert hatte. Das Einvernehmen der Gemeinde wurde vom Regierungspräsidium Gießen mit der Genehmigungserteilung ersetzt, weil ist das Vorhaben nach Auffassung der Behörde sowohl baurechtlich als auch immissionsschutzrechtlich zulässig ist. Von dem geplanten Mastbetrieb die von der Gemeinde befürchteten Umwelteinwirkungen, insbesondere unzumutbare Geruchsbelästigungen für die angrenzenden Gemeindegebiete nicht zu erwarten seien. Dies habe ein von der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt.

Gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens zu der beantragten Genehmigung wandte sich die Gemeinde Fronhausen mit einer Klage, die vom Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 29. Dezember 2011 zurückgewiesen wurde. Die gegen dieses Urteil vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung die Berufung zurückzuweisen, führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, auf den von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan zur Festsetzung eines Sondergebietes am Ortsrand von Fronhausen, in dem u. a. zwischenzeitlich zwei Lebensmittelmärkte errichtet worden seien, könne sich die Gemeinde nicht mehr erfolgreich berufen, da sie selbst bei der Aufstellung des Bebauungsplans festgestellt habe, dass von dem genehmigten Vorhaben des beigeladenen Landwirts keine unzumutbar beeinträchtigenden Auswirkungen auf das Gebiet des Bebauungsplans ausgingen. Darüber hinaus könne sich die Gemeinde auch nicht mit Erfolg auf unzumutbare Auswirkungen für einen weiter südlich gelegenen Teil ihres Gemeindegebietes berufen. Nach den Feststellungen eines vom Gericht durchgeführten Ortstermins sei dieses Gebiet nicht als Allgemeines Wohngebiet, sondern als Dorfgebiet einzustufen, da es maßgeblich von den im Ortskern gelegenen drei großen landwirtschaftlichen Betrieben und von weiterem landwirtschaftlichem und anderem Gewerbe geprägt sei. Dies führe dazu, dass in diesem Gebiet stärkere Geruchsbelästigungen zulässig seien als von der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgeschrieben. An dem dazu von der Genehmigungsbehörde eingeholten und zugrunde gelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats keine durchgreifenden Zweifel.