BVerwG: Unzulässige Straßenplanung – hier: durch Bebauungsplan - im faktischen Vogelschutzgebiet wird nicht durch nachträgliche Gebietsmeldung „geheilt“.

07.04.2014

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 67 „Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel“ der Stadt Esens. Der Antragsteller ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Westen von Esens mit etwa 70 ha zusammenhängender, bislang verpachteter landwirtschaftlicher Fläche, die durch die mittlerweile fertig gestellte Umgehungsstraße durchschnitten wird. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte den Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt, weil die „an sich“ unzulässige Planung durch die Gebietsnachmeldung „nachträglich als von vornherein plausibel bestätigt“ worden sei. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Den mit dem Bebauungsplan Nr. 67 im Wesentlichen inhaltsgleichen Nachfolge-Bebauungs­plan Nr. 72 hat das OVG mittlerweile für unwirksam erklärt, weil das nachgemeldete Vogelschutzgebiet in fachlich unvertretbarer Weise abgegrenzt worden sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer nachträglichen „Heilung“ des Bebauungsplans Nr. 67 verneint. Faktische Vogelschutzgebiete umfassen Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen und damit zum Kreis der im Sinne des Art. 4 der V-RL „geeignetsten“ und als Schutzgebiete auszuweisenden Gebiete gehören. Bei der Abgrenzung faktischer Vogelschutzgebiete sind die sog. IBA-Verzeichnisse (Important Bird Areas/Bedeutende Vogelschutzgebiete) ein bedeutsames Erkenntnismittel. Ihre Indizwirkung kann nur entkräftet werden, wenn der Mitgliedstaat wissenschaftliche Beweise dafür vorlegt, dass die Verpflichtungen aus der V-RL durch andere als die in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete erfüllt werden können. Mit der Nachmeldung eines Gebiets, dessen Abgrenzung bereits dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie fachwissenschaftlich „vertretbar“ ist, ist dieser Gegenbeweis nicht erbracht. Der Bebauungsplan Nr. 67 „Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel“ der Stadt Esens ist daher unwirksam.