LG Düsseldorf untersagt Abschluss eines Konzessionsvertrags über Energielieferung nach Losentscheid.

24.03.2014

Die Antragstellerin ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen und hat sich bei der Antragsgegnerin um die Vergabe einer Konzession für die Strom- und Gasversorgung beworben. Das Angebot der Antragstellerin und das Angebot der Konkurrentin erhielten bei der Auswertung anhand der mitgeteilten Vergabekriterien die gleiche Punktzahl, so dass eine Patt-Situation entstand. Nachdem auch die Abstimmung im Gemeinderat über die Frage, welcher der beiden Anbieterinnen der Zuschlag erteilt werden solle, zwei Mal unentschieden ausgegangen war, entschied die Antragsgegnerin per Los. Das Los fiel zugunsten der Mitbewerberin aus. Die Antragstellerin sah in diesem Verfahren einen Verstoß gegen das Gebot eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens. Diese Rechtsauffassung hat das Landgericht bestätigt.

Bei der konkreten Auswahlentscheidung, die zwischen gleichwertigen Angeboten zweier Bieter zu treffen war, ist nach Auffassung der Kammer die zugunsten der Antragstellerin, als Altkonzessionärin und Netzeigentümerin, sprechende Eigentumsgarantie nicht beachtet worden. Da die Angebote der Antragstellerin und der Konkurrentin gleichwertig waren, hätte die Gemeinde bei Beachtung der Eigentumsgarantie dasjenige der Antragstellerin bevorzugen müssen.