Sofortvollzug für Rahmenbetriebsplanänderung und Hauptbetriebsplan für Kiesabbau am Langener Waldsee gerichtlich bestätigt.

21.03.2014

Die Anordnung des Sofortvollzugs bezieht sich auf ein Teilgebiet von 7,5 Hektar der insgesamt 63,7 Hektar umfassenden planfestgestellten Abbaufläche. Mit dieser Entscheidung über den Sofortvollzug des Rahmenbetriebsplanes hat das Gericht nur über eine notwendige Vorfrage für eine Änderung dieses Hauptbetriebsplanes entschieden. Die nunmehr vorliegende Entscheidung des Gerichts berechtigt somit noch nicht zur sofortigen Aufnahme der entsprechenden Arbeiten.

In den Gründen der Entscheidung führt die Kammer aus, dass die Tatsache, dass durch das Vorhaben Bannwald betroffen sei, kein unüberwindbares rechtliches Hindernis darstelle. Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) sei eine Aufhebung der Erklärung von Bannwald möglich, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erforderten. Solche überwiegenden Gründe des Gemeinwohls sieht die Kammer in dem mit dem Vorhaben verfolgten Ziel einen wesentlichen Beitrag zur Rohstoffversorgung des Rhein-Main-Gebietes zu leisten. Entsprechende Rohstoffmengen (in Rede stehen bis zu 1.000.000 Tonnen im Jahr) von außerhalb in die Region einzuführen wäre mit erheblichen Umweltbelastungen und einem entsprechenden Kostenaufwand verbunden. Hinzuzurechnen seien gegebenenfalls die Kosten zur Schaffung einer Infrastruktur, wie sie beim Langener Waldsee bereits vorgehalten werde. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe sich zu Recht auf die sog. „Rohstoffsicherungsklausel“ in § 48 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) bezogen. Dem Argument des Antragstellers, eine Aufhebung von Bannwald bedinge eine atypische Situation, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Hierfür fänden sich im Wortlaut und in der Systematik des Hessischen Waldgesetzes keine Anhaltspunkte.

Darüber hinaus stellte das Gericht u. a. fest, dass die seitens des Antragstellers vorgetragenen Bedenken naturschutzrechtlicher, insbesondere artenschutzrechtlicher Art dem Vorhaben nicht entgegengesetzt werden könnten. Soweit Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgten, seien diese nicht vermeidbar. Für diese unvermeidbaren Eingriffe würden hinreichende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Auch sei eine nachhaltige Beeinträchtigung seltener Fledermausarten, wie dem „Großen Abendsegler“ (Nyctaulus noctula) und den „Kleinabendsegler“ (Nyctaulus leisleri) nicht hinreichend wahrscheinlich, da hiergegen entsprechende Schutzmaßnahmen, wie z.B. Baumkontrollen, vorgesehen seien.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.2.2014 (2 B 277/14) die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und es ebenfalls abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V. (BUND) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Hessen vom 15. August 2013 wiederherzustellen, mit dem der Rahmenbetriebsplan zur Erweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaus „Langener Waldsee“ festgestellt worden war.

Im einem weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Beschluss vom 12.2.2014 (7 L 1760/13.DA) sodann festgestellt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs auch bezüglich der Ergänzung des geltenden Hauptbetriebsplans des Kiesabbaus der Firma Sehring am Langener Waldsee rechtmäßig ergangen ist.

Die Anordnung des Sofortvollzugs bezieht sich auf ein Teilgebiet von 7,5 Hektar der insgesamt 63,7 Hektar umfassenden planfestgestellten Erweiterung der Abbaufläche. Während in dem o. g. Rahmenbetriebsplan die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt wurde, ist mit der Ergänzung zum Hauptbetriebsplan die endgültige Zulassung des Vorhabens der Firma Sehring verbunden.

In dem hier entschiedenen Verfahren rügte der Antragsteller, der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) u. a. die formelle Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplanes. Das Gericht verneinte insoweit aber eine Rügebefugnis von Naturschutzverbänden, da hier keine Vorschriften betroffen seien, die dem Umweltschutz dienten. Der weiteren Argumentation des BUND, die Ergänzung zum Hauptbetriebsplan verstoße gegen Vorschriften des Natur- und Artenschutzes, vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen.

Sie stellte in ihrem Beschluss vielmehr ausdrücklich fest, dass aufgrund der im Eilverfahren gegebenen Erkenntnislage nicht davon auszugehen sei, dass durch die Fällung von Bäumen im vorliegenden Fall artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verletzt würden. Eine nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbotene Tötung seltener Fledermausarten sei deshalb nicht zu befürchten, weil in dem streitgegenständlichen Abbauabschnitt keine Winterquartiere solcher Arten aufgefunden worden seien, wie eine durchgeführte Bestandsaufnahme ergeben habe.