OVG Koblenz: Progressive Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm rechtmäßig

17.03.2014

Der beklagte Eifelkreis setzte in seiner Haushaltssatzung für das Jahr 2009 den Eingangssatz für die Kreisumlage auf 37,1 v.H. fest. Darüber hinaus machte er von der gesetzlichen Möglichkeit einer progressiven Festsetzung der Kreisumlage für überdurchschnittlich steuerstarke Gemeinden Gebrauch, wonach der Umlagesatz abhängig von der jeweiligen Steuerkraft stufenweise weiter ansteigen kann. Die kleine, aber steuerstarke Ortsgemeinde Malbergweich wurde hiernach zu einer Kreisumlage von rund 305.000 € herangezogen. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte sie geltend, die Belastung durch die Kreisumlage führe im Zusammenwirken mit anderen Umlagen dazu, dass ihre gesamten Steuereinnahmen sowie die Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich abgeschöpft würden.

Die Klage hatte sowohl beim Verwaltungsgericht Trier als auch beim Oberverwaltungsgericht zunächst keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob hingegen das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und wies das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurück. Das Oberverwaltungsgericht müsse prüfen, ob der Klägerin durch die Kreisumlage ihre Steuerkraft vollständig entzogen und dadurch die eigenverantwortliche Ausübung der gemeindlichen Steuerhoheit entwertet worden sei. Außerdem sei zu klären, ob das Zusammenwirken der Umlagepflichten dazu geführt habe, dass die Klägerin strukturell und auf Dauer außer Stande gewesen sei, neben ihren Pflichtaufgaben zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang ohne – nicht nur vorübergehende – Kreditaufnahme wahrzunehmen. Auch nach erneuter Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht blieb die Berufung der Klägerin nun ohne Erfolg.

Die festgesetzte progressive Kreisumlage sei rechtmäßig. Sie entziehe der Klägerin weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Umlagen ihre gesamte Steuerkraft einschließlich der Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Vielmehr sei der Klägerin im Jahre 2009 nach Umlageerhebung – Kreis-, Verbandsgemeinde- und Finanzausgleichsumlage – noch ein nennenswerter Teil ihrer Steuerkraft verblieben.

Die Kreisumlage verstoße auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden, weil die Klägerin weder durch sie allein noch im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert sei. Bei der Frage, ob eine solche strukturelle Unterfinanzierung auf Dauer vorliege, sei auf einen Zehnjahreszeitraum abzustellen. Denn hierbei handele sich um einen aussagekräftigen Zeitraum, der auch in der Regelung der Gemeindehaushaltsverordnung über den Haushaltsausgleich eine normative Stütze finde. Bei der Beurteilung der Finanzsituation der Klägerin seien rechnerisch auch fiktive Steuermehreinnahmen zu berücksichtigen, welche die Gemeinde bei der Erhebung der Realsteuern (Gewerbe- und Grundsteuer) nach den landesweiten sogenannten Nivellierungssätzen des § 13 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz erzielt hätte. Denn die Klägerin könne sich insoweit nicht auf einen Verstoß gegen den Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung berufen, als sie die Realsteuern nach geringeren als den Nivellierungssätzen erhoben habe. Lege man die Jahre 2003 bis 2012 zugrunde, so habe es in den Jahren 2003 bis 2007 und in 2011 positive „freie Finanzspitzen“ gegeben, nicht hingegen in den Jahren 2008 bis 2010 und in 2012. Hätte die Klägerin jedoch in diesem Zehnjahreszeitraum oder auch nur seit 2008, als sich ihre Finanzlage verschlechtert habe, Realsteuern – insbesondere Gewerbesteuern – zumindest aufgrund der Nivellierungssätze erhoben, so hätte sie dadurch rechnerisch Mehreinnahmen erzielt, durch die der von 2003 bis 2012 entstandene negative Saldo bei der „freien Finanzspitze“ mehr als ausgeglichen worden wäre. Deshalb könne unter Berücksichtigung der fiktiven Steuermehreinnahmen von einer strukturellen Unterfinanzierung der Klägerin auf Dauer nicht ausgegangen werden.