BayVGH: Gewerkschaft kann Ladenschlussrecht durchsetzen - Echinger Verordnung zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen ist unwirksam.

10.03.2014

Nach der von der Gemeinde Eching erlassenen Verordnung durften am zweiten Sonntag nach Ostern im Jahr 2013 anlässlich des Echinger Frühjahrsmarktes und der Echinger Frühjahrsschau sämtliche an das Marktgeschehen angrenzenden Verkaufsstellen in Eching und Eching-Ost von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein. Eine Gewerkschaft, deren Organisationsbereich u.a. im Handel tätige Arbeitnehmer umfasst, beantragte beim BayVGH, die Unwirksamkeit der Verordnung festzustellen. Mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verordnung war die Gewerkschaft im Frühjahr 2013 gescheitert (siehe Pressemitteilung des BayVGH vom 10.4.2013).

Nun hatte sie mit ihrem Antrag auf Überprüfung der Verordnung Erfolg.

Der BayVGH hat nunmehr entschieden, dass eine Gewerkschaft befugt ist, eine Verordnung, die ein Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonn- und Feiertag zulässt, in einem Normenkontrollverfahren überprüfen zu lassen, sofern sie in dem Bereich, in dem sich die Sonn- oder Feiertagsöffnung räumlich auswirkt, über Mitglieder verfügt und sie dort an Sonn- oder Feiertagen satzungsgemäße Aktivitäten entfaltet.

Nach Auffassung des BayVGH folgt die vollumfängliche, nicht auf den Bereich „Eching-Ost“ beschränkte Ungültigkeit der Verordnung bereits daraus, dass die vom Gemeinderat beschlossene Fassung der Verordnung in einem für die Auslegung erheblichen Punkt nicht mit dem ausgefertigten und bekanntgemachten Wortlaut übereinstimmt. Soweit die Verordnung ein Offenhalten von Verkaufsstellen „in Eching“ gestattet habe, sei sie ferner deshalb unwirksam, weil sich aus ihr nicht eindeutig ergeben habe, für welchen räumlichen Bereich die Gestattung gelten sollte. Soweit die Verordnung eine Sonntagsöffnung in Eching-Ost zugelassen habe, habe die Gemeinde Eching keine rechtskonforme Prognose darüber angestellt, ob der in diesem Ortsteil am 14. April 2013 erstmals stattfindende Frühjahrsmarkt so attraktiv sein werde, dass er, nicht aber das in Eching-Ost an jenem Tag gestattete Offenhalten von Verkaufsstellen, den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern dort bieten würde. Der Frühjahrsmarkt und die Frühjahrsschau hätten auch keinen einheitlichen Markt gebildet, da sie nicht auf einer zusammenhängenden Fläche stattgefunden hätten.

Der BayVGH hat im Hinblick auf die Antragsbefugnis der Gewerkschaft die Revision zugelassen.