VG Osnabrück hebt Waldumwandlungsgenehmigung zugunsten einer Tiermastanlage in Bippen-Lonnerbecke auf.

26.02.2014

Gegenstand dieser Genehmigung war die Rodung und anderweitige Nutzung eines ca. 100 Jahre alten Mischwaldes sowie eines Nadelbaumbestandes. Dieser Wald liegt innerhalb des Naturparkes Nördlicher Teutoburger Wald; ein Teil gehört zu einem Biotop der Art "Eichenmischwald, trockene Sandböden". Im Rahmen eines vorausgegangenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes um die Vollziehbarkeit der Waldumwandlungsgenehmigung hatte das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 12.03.2013 u.a. ausgeführt, die Genehmigung sei unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie weiterer umwelt- und naturschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Artenschutzrechtes und des Waldgesetzes ausgesprochen worden. Das OVG Lüneburg hatte die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch seinen Beschluss vom 29.08.2013 bestätigt (Az. 4 ME 76/13).

Zur Begründung seines Urteils hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtswidrigkeit der Waldumwandlungsgenehmigung sei in den zuvor genannten Beschlüssen des OVG Lüneburg und des Verwaltungsgerichtes Osnabrück dargelegt worden; diese Bewertungen mache das Gericht sich zu eigen. Die jüngst abgegebene Erklärung der Genehmigungsempfängerin, sie verzichte auf die Waldumwandlungsgenehmigung, soweit diese eine Fläche von mehr als ca. 0,9 ha betreffe, lasse die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und das an diesen Umstand anknüpfende Klagerecht des Umweltverbandes nicht entfallen, denn ein (Teil-) Verzicht komme nach den einschlägigen Vorschriften nicht in Betracht. Aber selbst wenn unterstellt werde, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben sei, so stehe dem Umweltverband bei der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes auch deshalb ein Klagerecht zu, weil der zu den besonders geschützten Arten zählende Schwarzspecht in dem betroffene Bereich niste und dieser Standort durch die genehmigte Rodung des Waldes gefährdet wäre.