OVG Weimar: Gemeinderatsmitglieder haben Auskunftsanspruch über Geschäftsführerbezüge

12.02.2014

Der Oberbürgermeister der Stadt Suhl und die Stadtratsfraktion „Aktiv für Suhl“ stritten darüber, ob und inwieweit den Stadtratsmitgliedern ein Auskunftsanspruch gegenüber der Gemeindeverwaltung zusteht. Gegenstand des nun entschiedenen Verfahrens war die Frage, ob der Oberbürgermeister die vom Kläger, einem Mitglied der Fraktion, gestellte Anfrage nach der jährlichen Vergütung des Geschäftsführers der Stadtwerke Suhl-Zella-Mehlis Netz GmbH beantworten muss. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bejaht und damit ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen bestätigt.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Senatsvorsitzende ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch in Thüringen zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei, aber unmittelbar aus dem freien Mandat des demokratisch gewählten Gemeinderatsmitglieds folge. Für die sachgerechte Ausübung des Mandats seien dem Gemeinderatsmitglied die erforderlichen Informationsrechte eingeräumt. Es widerspräche seinem freien Mandat, ihn allein auf die freiwillig von der Gemeindeverwaltung erteilten Mitteilungen zu verweisen oder den Anspruch davon abhängig zu machen, dass ein bestimmtes Quorum des Gemeinderates zugestimmt hat.

Der Auskunftsanspruch sei zwar beschränkt auf die eigenen Angelegenheiten der Kommunen und durch die Kompetenzen des Gemeinderats, so der Senat, die hier begehrte Auskunft nach der Vergütung eines Geschäftsführers eines kommunalen Unternehmens stehe aber im Zusammenhang mit den dem Stadtrat obliegenden Aufgaben. Dem Auskunftsanspruch können im Einzelfall zwar andere gesetzliche Bestimmungen oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Das gelte aber nicht für die im vorliegenden Verfahren angeführten datenschutzrechtlichen Interessen des Geschäftsführers. Seine Interessen könnten in Abwägung mit dem grundsätzlichen Auskunftsanspruch eines Stadtratsmitglieds dadurch gewahrt werden, dass der Oberbürgermeister dem Stadtrat die begehrte Auskunft in nichtöffentlicher Sitzung erteilt.

Eine weitere Klage, mit der der Kläger allgemein die (grundsätzliche) Feststellung eines Auskunftsanspruchs begehrte, hat der Senat aus prozessrechtlichen Gründen abgewiesen.