BVerwG stoppt vorläufig Weiterbau der A 14 nördlich von Magdeburg wegen Planungsfehler.

10.02.2014

Der planfestgestellte Abschnitt ist - von Magdeburg aus in Richtung Norden betrachtet - das dritte Teilstück der insgesamt rund 155 km langen Autobahn von Magdeburg nach Schwerin. Das durch die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern führende Gesamtvorhaben beginnt nordwestlich von Magdeburg, verläuft in nördlicher Richtung über Wittenberge und endet am Autobahndreieck Schwerin (A 24).

Die Klage des Naturschutzverbandes BUND hatte teilweise Erfolg. Der Hauptfehler, den das Bundesverwaltungsgericht feststellte, setzt einen Fehler fort, der der Behörde bereits bei der Planung des (von Süden her) vorangehenden Abschnitts unterlaufen war: Dieser Abschnitt hatte ursprünglich nicht an der Anschlussstelle Colbitz, dem jetzigen Ausgangspunkt des hier umstrittenen Folgeabschnitts, geendet, sondern etwa 1,5 km nördlich davon „auf der grünen Wiese“. Um die insoweit fehlerhafte Abschnittsbildung zu heilen, hatte das beklagte Landesverwaltungsamt im Jahr 2011 gegenüber dem auch damals klagenden BUND durch Prozessvergleich die Verpflichtung übernommen, die „Stummelstrecke“ aus der Planfeststellung des vorherigen Abschnitts herauszunehmen. Der daraus folgenden Obliegenheit, den betreffenden Teilabschnitt insgesamt in die Planung des Folgeabschnitts zu integrieren, ist das Landesverwaltungsamt aber nicht in vollem Umfang nachgekommen. Vielmehr sind dabei Defizite aufgetreten, die sich vor allem auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen. Auch wurde versäumt, Kompensationsmaßnahmen für die mit der „Stummelstrecke“ verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft neu festzusetzen.

Die zahlreichen weiteren Rügen, mit denen der Kläger die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Zielen des Vogelschutzgebietes „Colbitz-Letzlinger Heide“ und des gleichnamigen FFH-Gebietes bestritten und umfangreiche Verstöße gegen das Artenschutzrecht geltend gemacht hatte, blieben dagegen weit überwiegend ohne Erfolg. Etwaige Auswirkungen militärischer Tiefflugübungen über der Colbitz-Letzlinger Heide mussten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil derartige Übungen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht durchgeführt wurden und auch nicht konkret absehbar waren. Allerdings hätten kumulative Wirkungen, die von dem Bau und dem Betrieb der auf dem Truppenübungsplatz entstehenden militärischen Übungsstadt „Schnöggersburg“ ausgehen und die Wirkung der Straße auf bestimmte Vogelarten verstärken könnten, einer eingehenderen Prüfung bedurft.

Das Landesverwaltungsamt hat nun die Möglichkeit, die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler festgestellt hat, ist der Planfeststellungsbeschluss weiterem Streit grundsätzlich entzogen.