OVG Schleswig lehnt Sicherung des Status quo auf dem geplanten Ansiedlungsgrundstück von Möbel Kraft bis zur Durchführung des Bürgerbegehrens ab.

03.02.2014

Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens hatten um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht, um die Landeshauptstadt Kiel vorläufig, das heißt bis zur Durchführung des Bürgerentscheides darüber, ob von weiteren Planungen betreffend die Ansiedlung des Möbelmarktzentrums Abstand genommen werden soll, zu verpflichten, keine Abrissarbeiten auf dem Kleingartengelände Prüner Schlag/Brunsrade vorzunehmen oder hierauf gerichtete Genehmigungen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag mit Beschluss vom 16.12.2013 abgelehnt, das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde jetzt zurück.

Betreiber eines Bürgerbegehrens hätten zwar nach der Gemeindeordnung grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass nach Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werde. Das OVG teilte jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass den Antragstellern als den Initiatoren des Bürgerbegehrens kein sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch zustehe. Mit den Abrissarbeiten werde das Ziel des Bürgerbegehrens nicht nachteilig beeinflusst. Es würden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die einen Bürgerentscheid leer laufen ließen.

Die planungsrechtliche Situation werde weder durch die Erteilung der Abrissgenehmigungen noch durch deren Ausnutzung verändert. Verändert würden allein die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück. Eine kleingärtnerische Nutzung der Fläche werde aber nicht mehr beabsichtigt. Der Besitzer der Flächen, der das Grundstück mit der Größe von 184.256 m² erworben habe, plane eine solche Nutzung nicht. Die bisherigen Laubenbesitzer hätten das Grundstück verlassen und übergeben. Es bestehe kein Grund, die verfallenen und verfallenden baulichen Anlagen auf der Fläche zu belassen.

Es erscheine zudem untunlich, die gegenwärtigen Zustände aufrechtzuerhalten, weil das Gebiet von Verfall, Vandalismus und Müllablagerungen bedroht sei. Ebenso untunlich sei ein weiteres Zuwarten bis zum Termin des Bürgerentscheides am 23.03.2014, da die Räumungsarbeiten entweder bis zum Einsetzen der Nist- und Brutperiode am 01.03. abgeschlossen sein oder bis zum Spätherbst 2014 verschoben werden müssten.