BGH: Versehentliche Bruttozahlung an einen Bauunternehmer ohne Beachtung der sog. Bauabzugssteuer führt zu einem Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers.

29.01.2014

Der Entscheidung des BGH lag eine Fallgestaltung zu Grunde, in welcher der Empfänger einer Bauleistung versehentlich dem Bauunternehmer dessen volle Werklohnforderung auszahlte, ohne die sog. „Bauabzugssteuer“ (nach § 48 Abs. 1 S. 1 EStG) in Abzug zu bringen. Um die daraus resultierenden Nachteile zu vermeiden, überwies der Auftraggeber zusätzlich zum schon erbrachten Bruttowerklohn die Bauabzugsteuer an das zuständige Finanzamt. Diesen Betrag verlangte er sodann vom Bauunternehmer zurück, allerdings ohne diesem zuvor eine Abrechnung über die Bauabzugssteuer (die sog. dritte Ausfertigung nach § 48a Abs. 2 EStG) zu überlassen. Nur mit dieser Abrechnung kann der Bauunternehmer seinerseits eine Anrechnung auf seine Steuerschuld oder gar eine Erstattung erlangen (§ 48c EStG).

Der BGH entschied: In Höhe der Überzahlung hat der Leistungsempfänger einen vertraglichen Erstattungsanspruch, als Annexrecht aus dem Werkvertrag und zwar unabhängig von einer vorherigen Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG. Umgekehrt hat der Bauunternehmer Anspruch auf Abrechnung nach § 48a Abs.2 EStG. Obwohl beide Ansprüche nicht in einem synallagmatischen Zusammenhang stehen, beruhen sie auf „demselben rechtlichen Verhältnis“, sodass beiden Parteien ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zusteht, was zu einer Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (§ 274 BGB) führt.

Der BGH hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass die in § 48 Abs. 1 EStG geregelte Verpflichtung zum Einbehalt der Bauabzugssteuer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist, welche die Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns dergestalt überlagert, dass der Besteller seine Werklohnverpflichtung erfüllt, wenn er den Werklohn netto unter Abzug der Steuer an den Bauunternehmer bezahlt und gleichzeitig der Verpflichtung zur Anmeldung des Abzugsbetrages gegenüber dem Finanzamt nachkommt.