Neue EU-Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergaben seit 1. Januar 2014

15.01.2014

Bislang hat § 2 VgV die durch die EU-Kommission vorgegebenen Schwellenwerte ausdrücklich genannt. Da die Kommission diese Werte jedoch alle zwei Jahre überprüft und bei etwaigen Eurokursschwankungen anpasst, musste folgerichtig die VgV auch entsprechend jedes Mal geändert werden. Statt einer ausdrücklichen Auflistung der EU-Schwellenwerte soll in § 2 VgV in Zukunft auf die maßgebliche EU-Richtlinie (2004/18/EG) in ihrer jeweils geltenden (d. h. durch VO der EU-Kommission modifizierten) Fassung verwiesen werden. Die durch die EU-Kommission festgelegten aktuellen EU-Schwellenwerte gelten dann in jedem Fall unmittelbar aufgrund der jetzt dynamischen Verweisungen in der VgV, sowie der SektVO und der VSVgV in Deutschland ohne Umsetzungsakte. Eine Anpassung der EU-Schwellenwerte erfolgt per EU-Verordnung turnusgemäß alle zwei Jahre und ist nunmehr für die Jahre 2014/2015 festgelegt worden.

Die EU-Kommission hat ihren Verordnungsentwurf vom Oktober zur Änderung der Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/18/EG verabschiedet. Ab 01.01.2014 gelten damit folgende neue EU-Schwellenwerte:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarerer Bundeseinrichtungen: 134.000 EUR (bisher: 130.000 EUR)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 207.000 EUR (bisher: 200.000 EUR)
  • Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 414.000 EUR (bisher: 400.000 EUR)
  • Bauaufträge: 5.186.000 EUR (bisher: 5.000.000 EUR)
  • Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: 414.000 EUR (bisher: 400.000 EUR)