EU-Kommission: Klage gegen Deutschland wegen des Zugangs zu Gerichten

02.01.2014

Im November 2012 änderte Deutschland sein Umweltrechtsbehelfsgesetz, um einem vor kurzem ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs über die Frage des rechtlichen Status nachzukommen, d. h. zu der Frage, wer in Umweltangelegenheiten vor Gericht gehen kann. Mit den neuen Vorschriften werden zwar einige der zuvor bestehenden Unklarheiten ausgeräumt, aber die Kommission ist besorgt wegen der weiterhin bestehenden Mängel.

Nach den geänderten Rechtsvorschriften fallen Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet und vor dem 12. Mai 2011 abgeschlossen wurden, ebenso wenig unter die überarbeiteten Vorschriften wie Verfahren, die vor der Frist für die Durchführung, dem 25. Juni 2005, eingeleitet wurden und nach diesem Zeitpunkt noch im Gang waren. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Ausnahmen die Anwendung der Vorschriften über den Zugang zu Gerichten erheblich verzögern könnten.

Anlass zu Bedenken geben z. B. auch die Argumente, die geltend gemacht werden können, wenn ein Fall vor Gericht kommt. Hat ein Antragsteller bereits während eines Verwaltungsverfahrens bestimmte Bedenken geäußert, so darf das Gericht nach deutschem Recht nur diese Argumente berücksichtigen und muss neue Argumente, die anschließend aufgetreten sein könnten, außer Acht lassen. Zudem müssen Antragsteller vor deutschen Gerichten nachweisen, dass das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne den beanstandeten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, wodurch die Beweislast – entgegen den Grundsätzen der Richtlinie - effektiv auf ein Mitglied der Öffentlichkeit übertragen wird.

Im April dieses Jahres wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Da seitdem aber kaum Fortschritte erzielt wurden, hat die Kommission nun beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Hintergrund

Nach EU-Recht haben die Bürgerinnen und Bürger Anspruch darauf, über die Auswirkungen von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen und über die potenziellen Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt informiert zu werden, und das Recht, diesbezügliche Entscheidungen anzufechten. Gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen die Mitgliedstaaten z. B. Mitgliedern der Öffentlichkeit den Zugang zum Rechtsbehelfsverfahren ermöglichen und ihnen erlauben, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen in Angelegenheiten anzufechten, bei denen die Öffentlichkeit der Richtlinie zufolge die Möglichkeit zu Beteiligung haben muss.