VGH Kassel: Frankfurter Satzung über Straßenreinigungsgebühren ist rechtswidrig.

20.12.2013

Geklagt hatten Eigentümer eines Eckgrundstücks und die Eigentümer von zwei sog. Hinterlieger-Grundstücken im Stadtgebiet Frankfurt am Main. Zur Begründung ihrer im Jahr 2009 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen machten die Kläger im Wesentlichen geltend, die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für ihre Grundstücke seien unverhältnismäßig und beruhten auf einer rechtswidrigen Kalkulation.

Ihre Klagen waren bereits in erster Instanz erfolgreich. Mit Urteilen vom 19. April 2011 hob das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Gebührenbescheide der Stadt für die Jahre 2005 bis 2009 auf.

Die dagegen von der Stadt Frankfurt am Main eingelegten Berufungen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidungen, mit denen die Urteile der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt wurden, führte der für Beitrags- und Abgabenrecht zuständige 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen aus, die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren sei die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main vom 6. März 1992 , da die am 19. September 2004 beschlossene Straßenreinigungssatzung 2005 am 7. November 2005 von der Stadtverordnetenversammlung rückwirkend zum 1. Januar 2005 wieder aufgehoben worden sei. Nach Auffassung des Senats ist allerdings der Gebührensatz der Straßenreinigungsbeitragssatzung unwirksam, weil es an einer nachvollziehbaren Festlegung des Anteils für das sog. Allgemeininteresse an der Straßenreinigung fehle.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folge, verbiete es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht oder bei Erhebung von für die Straßenreinigung zu leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen - d.h. für Straßen mit innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr - und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer (sog. Allgemeininteresse) durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, nicht auf die Anliegern umgelegt werden. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liege dabei im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung. In der Stadt Frankfurt am Main fehle es an einer nachvollziehbaren Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse durch die Stadtverordnetenversammlung. Sie habe in ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung einen Anteil für das Allgemeininteresse an der Reinigung der öffentlichen Straßen nicht festgelegt. Auch sei eine mittelbare Festlegung nicht dadurch erfolgt, dass bei der Festsetzung der streitigen Gebühren eine Kalkulation zugrunde gelegt worden sei, die einen Anteil des Allgemeininteresses von 20 % enthält.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.