VG Kassel: Betreutes Wohnen ist in einem reinen Wohngebiet (WR) zulässig.

05.12.2013

Die Stadt Kassel hatte einem Unternehmen für Projektentwicklung am 29. Oktober 2012 die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für betreutes Wohnen (13 Wohneinheiten) mit Tagespflegeeinrichtung in einem reinen Wohngebiet im Stadtteil Harleshausen genehmigt. Gegen diese Genehmigung war die Antragstellerin, deren Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück grenzt, gerichtlich vorgegangen. Damit wollte sie die sofortige Umsetzung des Bauprojekts verhindern. Während des gerichtlichen Verfahrens entschloss sich der Projektentwickler dazu, auf die Tagespflegeeinrichtung zu verzichten und das Erdgeschoss des geplanten Gebäudes nunmehr mit Gemeinschaftsräumen für die Hausbewohner auszustatten. In der Fassung dieses Nachtrags genehmigte die Stadt Kassel das Bauvorhaben am 2. September 2013.

Auch nach dieser Änderung der Baugenehmigung hielt die Nachbarin daran fest, dass das genehmigte Bauvorhaben in einem reinen Wohngebiet unzulässig sei und das Gebot der Rücksichtnahme ihr gegenüber verletze.

Das VG war anderer Auffassung. Nach dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 und der dafür maßgeblichen Baunutzungsverordnung von 1968 sei im reinen Wohngebiet allein eine Wohnnutzung zulässig. Die zunächst geplante Tagespflegeinrichtung im Erdgeschoss des Gebäudes hätte darum nicht genehmigt werden dürfen, weil sie nicht der Wohnnutzung diene. Den in die Tagespflege aufgenommenen Personen sei es nicht möglich, die Haushaltsführung selbst zu gestalten und sich auf Dauer in dem Gebäude häuslich einzurichten. Nach der neuen - nunmehr genehmigten - Baubeschreibung des Projektentwicklers vom 30.7.2013 soll der geplante Bau nunmehr aber ausschließlich für ein betreutes Wohnen mit weitestgehender Selbstgestaltung und Unterstützung der Bewohner nur im Bedarfsfalle genutzt werden. Mit dieser ausschließlichen Wohnnutzung würden nachbarschaftliche Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.

Nach Ansicht des Gerichts kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass die Nutzung ihres Grundstücks durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt wird. Die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Nachbargrundstücks seien gewährleistet. Von einer erdrückenden, einmauernden Wirkung des geplanten Gebäudes könne keine Rede sein. Der bislang ungehinderte Blick auf Grünflächen sei kein rechtlich geschützter Lagevorteil. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Einsehbarkeit ihrer Westterrasse müsse sie hinnehmen.