BGH: Eine vom Tragwerksplaner erstellte Statik ist mangelhaft, wenn diese den vereinbarten Zweck nicht erfüllt.

27.11.2013

In dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt ließ der Kläger auf seinem Grundstück ein Wohn- und Dienstleistungsgebäude errichten. Dafür beauftragte er einen Architekten mit der Planung. Dieser wiederum beauftrage namens und im Auftrag des Klägers einen Tragwerksplaner, der die Statik für das Kellergeschoss und das Gebäude erstellen sollte. Bei der Erstellung der Statik wurde das drückende Wasser auf dem Grundstück allerdings nicht berücksichtig. Das hatte zur Folge, dass in das Kellergeschoss von außen Wasser eindrang. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz von dem Architekten, sowie dem Tragwerksplaner und dem Bauunternehmen.

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Planung des Tragwerksplaners als mangelhaft angesehen. Der Tragwerksplaner hat dagegen Revision zum BGH eingelegt.

Der BGH bejaht, ebenso wie das Berufungsgericht, eine mangelhaft erstellte Statik des Tragwerksplaners. Ein Mangel liegt demnach vor, wenn die Planung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung der Vereinbarung liegt vor, wenn der verfolgte Zweck des Werkes und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt werden. Das ist zum Beispiel – wie hier- der Fall, wenn die Planung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse erfolgt.

Zu berücksichtigen ist allerdings ein eventuelles Mitverschulden des Auftraggebers. Ein solches Mitverschulden ist anzunehmen, wenn dieser dem Tragwerksplaner unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Es liegt im Interesse des Auftraggebers, dass der Tragwerksplaner auf Grundlage mangelfreier Pläne errichten kann. Ferner liegt ein Mitverschulden des Auftraggebers auch dann vor, wenn nicht er selbst, sondern ein von ihm beauftragter Architekt unrichtige Angaben gemacht hat.

Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung zur Haftung der Architekten und Ingenieure auf Basis der Erfolgshaftung des Werkvertragsrechts fort. Der Tragwerksplaner ist ebenso wie der Architekt verpflichtet, eine Statik zu erstellen, die die Standfestigkeit des Gebäudes auch unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten hat. Dieser Erfolg ist nur dann nicht geschuldet, wenn der Tragwerksplaner mit dem Bauherrn eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung trifft, das Genehmigungsrisiko auf den Bauherrn zu übertragen (siehe hierzu BGH, Urteil vom 26.09.2002 - VII ZR 290/01).