OVG Münster: Vorfelderweiterung am Flughafen Köln/Bonn ohne luftverkehrsrechtliches Zulassungsverfahren unzulässig

25.11.2013

Der Betreiber des Flughafens Köln/Bonn hatte dem beklagten Verkehrsministerium angezeigt, das Vorfeld A des Flughafens um knapp 30.000 qm erweitern zu wollen, um fünf neue Abstellplätze für Flugzeuge zu gewinnen. Der Beklagte entschied im April 2007, dass für diese Maßnahme ein luftverkehrsrechtliches Zulassungsverfahren nicht erforderlich sei, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden müsse und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt würden. Nach Fertigstellung der Vorfelderweiterung beantragten Anwohner, darunter auch die Kläger, bei dem Beklagten, die Nutzung des erweiterten Vorfelds zu untersagen, was der Beklagte im Dezember 2008 ablehnte.

Auf die anschließende Klage der Anwohner hat das Gericht nunmehr die Entscheidung des Beklagten, kein luftverkehrsrechtliches Zulassungsverfahren für die Vorfelderweiterung durchzuführen, aufgehoben. Den weitergehenden Antrag der Anwohner, die Nutzung des erweiterten Vorfelds zu untersagen, hat er dagegen abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Als lärmbetroffene Anwohner des Flughafens seien die Kläger klagebefugt, zumal eine Lärmsteigerung durch die Vorfelderweiterung im Raum stehe. Die Entscheidung, kein luftverkehrsrechtliches Zulassungsverfahren durchzuführen, sei aufzuheben, weil der Beklagte bei der Vorprüfung der Umweltauswirkungen des Erweiterungsvorhabens insbesondere keine zutreffende Beurteilung des Bodenlärms vorgenommen habe. Es fehle an der prognostischen Abschätzung der Flugbewegungen auf dem Flughafen und der aufgrund dessen zu erwartenden Bodenbewegungen auf dem erweiterten Vorfeld A, die den relevanten Bodenlärm ausmachten. Soweit der Beklagte, wie gesetzlich gefordert, auch die Lärmauswirkungen früherer Erweiterungsmaßnahmen in den Blick genommen habe, weise auch diese Beurteilung Fehler auf. Auf die ungenügende Vorprüfung der Umweltauswirkungen, insbesondere der Lärmimmissionen, könnten sich die Kläger nach einer Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2013 sowie neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Erfolg berufen, ohne dass sie zugleich in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein müssten. Einen Anspruch auf Nutzungsuntersagung hätten die Kläger dagegen nicht, weil es an einer Rechtsverletzung der Kläger fehle. Das insoweit in Betracht kommende Recht der Kläger auf körperliche Unversehrtheit sei offensichtlich nicht verletzt, weil selbst die vom Flughafen insgesamt ausgehende Lärmbelastung kein solches Ausmaß habe, um eine dadurch bedingte Gesundheitsgefährdung anzunehmen. Ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsuntersagung ergebe sich auch nicht aus europäischem Recht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.